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BMA: Sachkunde im Betrieb von Brandmeldeanlagen - Neu

BMA Grundlagen zum richtigen Umgang mit Brandmeldeanlagen

Das Seminar zur Sachkunde im Betrieb von Brandmeldeanlagen vermittelt Betreibern und Haustechnikern wie BMA sicher funktionieren, was sie dürfen und wie sie im Alarmfall richtig reagieren. Diese Schulung qualifiziert Sie zur eingewiesenen und sachkundigen Person für Brandmeldeanlagen gemäß DIN 14675 und bereitet Sie auf ihre Pflichten vor. 

Als Betreiber von Brandmeldeanlagen (BMA) sind Sie vierteljährlich verpflichtet, eine Begehung durch eine sachkundige Person für BMA durchzuführen. Die Überprüfung der Brandmeldeanlage erfordert eine Begehung, um mögliche Beeinträchtigungen von außerhalb der Anlagenteile zu identifizieren, die von der Anlage nicht eigenständig erkannt oder ausgewertet werden können. Dies umfasst die Suche nach sichtbaren Störungen.

Zielgruppe: Sachkunde im Betrieb von BMA

Die Schulung richtet sich an Betreiber und Instandhalter von Brandmeldeanlagen, wie Gebäudebetreiber von privaten und öffentlichen Gebäuden, Brandschutzbeauftragte, Haustechniker und Objektbetreuer, Sicherheitsingenieure aber auch Planer, Errichter und Mitarbeiter von Ingenieurbüros, Projektleiter oder Technische Leiter die erste Berührungen mit BMA haben.

In dieser Schulung lernen Sie alles, was Sie als Betreiber einer Brandmeldezentrale zum Betrieb, der Begehung und Prüfung wissen müssen. Sie erfahren, welchen gesetzlichen Pflichten Sie unterliegen, wie Sie Ihre Anlage richtig prüfen und warten, Störungen und Fehlalarme vermeiden und im Brandfall richtig reagieren. Sie lernen auch, welche technischen Anforderungen an eine Brandmeldeanlage gestellt werden und welche Neuerungen es in der Normung gibt.

Die Betreiber von Brandmeldeanlagen (BMA) müssen gemäß den Normen DIN VDE 0833-1 und DIN 14675 umfangreiche Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Hierbei ist die Nominierung einer qualifizierten (Sachkundigen) Person erforderlich, welche die ordnungsgemäße Funktion der BMA sicherstellt, und in der Lage ist, deren Bedienung eigenständig durchzuführen. Zusätzlich obliegen ihnen die Umsetzung oder Veranlassung von Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Abschaltung oder Störung von Anlagenteilen sowie die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen und zur Instandhaltung.

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