Maßgebend ist, ob der Mitarbeiter gemäß seiner Funktion und Entscheidungsbefugnis im Rahmen inzwischen üblicher Präsentation eines Unternehmens im Internet Aussenstehenden bekannt sein muss. Weitergehende Informationen, wozu auch das Lichtbild des Mitarbeiters gehört, dürfen in jedem Falle nur nach erteilter Einwilligung im Internet eingestellt werden.
Weitere Details zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten und vieles Mehr zum Recht hdm Pskhstlvglistmgcn tgchyz Pfd ei mrc vginvduox Frd-wkup dzp OUJ Bk. 1/1156 fmniqwepd: FVFEZZEELPX-VBAVXMOGDA; 58414/30957-6; hxecqxqibk@jhrtdowbizy.gdq