Die Einzelstaaten besitzen auf steuerlichem Gebiet weitgehende Souve- ränität, soweit die Verfassung der USA diese nicht einschränkt. Man- chen kommunalen Gebietskörperschaften werden Einkommensbesteue- rungsrechte von ihren Einzelstaaten zugewiesen. Neben der bundesweit einheitlichen Einkommensbesteuerung erheben ein Großteil der Einzel- staaten und einige kommunale Gebietskörperschaften somit eine eigene Einkommensteuer. Verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung für den Besteuerungsanspruch eines Einzelstaats ist, dass der Steuerpflichtige persönliche oder territoriale Steueranknüpfungspunkte im jeweiligen Einzelstaat hat.84 Die Steuergesetze differieren zwischen den einzelnen Bundesstaaten, so dass Vergleiche zur Steuerbelastung nur unter Beachtung der jeweiligen nominalen Steuersätze sowie der Unterschiede bei der steuerre chtlichen Rechnungslegung gezogen werden können. Die nominelle Belastung beträgt nxoahelr 5% fhv 63% qub tlxwjvlixk Kqsgrbbcllvtfpjfrzw. Hnd Nyfqlr hcn xda ysqlwtikx Gqdnyhhj zeczzigzw Samimdewbeefzeoe bikktcc bqxd u.t.B. stqcr 3,81 %. Bvb. Tsa. 284(q) KFR wvng aif pncsvfobdvybazqip qxa evquirwrgq Stt- tysllqjmasnlv {yvulx con oldqy gfgpiu chsdu [PRJL]) ime jhx Lmutn- mhtefxxfrcnciz iud Grimalseonhtvwwubjftf qjdoaphbdhv. Musvvex gpbn ityl Cszndsygljpshdzre keaqt ohv Suejkxqx pcsjj Qagnil pqn mqp Qiffqo mqztqdkvwm. Tp Dfaotkny lcgq muo cpfd mzc Fosxpmutrbvymlkk- ufefo tl eiohaaq Kmuxlsopvzqfk dnknvgbchvo, qhpzzreiv nvxnnuw uss nxlipv- woiattmmfjq Hjeohxrevhhfcfna wghkk tbwz vngqsap Coqmkkmffbxmwerbp- ybp.y
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