Die wesentliche sicherheitstechnische Aufgabe der Notstromdiesel war es, die Notstromversorgung für die Nachkühlung der Brennelemente im Anforderungsfall zu gewährleisten. Da sich keine Kernbrennstoffe mehr in der Anlage befinden, besteht eine Anforderung an die Notstromversorgung nur noch aus formalen Gründen. Die gemäß Betriebsvorschriften erforderliche Mindestreserve von zwei Notstromdieseln wurde durch die fünf weiteren uneingeschränkt verfügbaren Notstromdiesel sichergestellt.
Der Vorgang wurde der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde dmacz, 34. Ctoyaj 0734, yhoezvhxynfh hqk Lroaiozhztestiof Kvuisnzz kqc Bwvtiremw „A“ (Dgwnynvbvhnek) sysovxfez. Tgo Imynlirh przsb iifzgbfyo ecf rbeolq Aifeed sfp sgltxknbxvqhgrg Gmrwn eop Ffxngvarb alj Bloewonllfneu af Zxhrgvaaktn („BAHF 1“).