Da der Arbeitgeber nur Persönliche Schutzausrüstungen mit gesicherter Schutzwirkung einsetzen darf, sind nur geprüfte und mit CE-Zeichen versehene Gehörschützer zulässig. Verwendet er individuell gefertigte Gehörschutz-Otoplastiken, muss zusätzlich bei der Auslieferung eine Wirksamkeitsprüfung nach dem Stand der Technik erfolgen. Entsprechend der Präventionsleitlinie " Einsatz von Gehörschutz-Otoplastiken" des Fachbereiches "Persönliche Schutzausrüstungen" sind die Hersteller von Otoplastiken verpflichtet, maximal sechs Monate nach Auslieferung eine Funktionskontrolle durchzuführen.
Um die Schutzwirkung der Otoplastiken auch mittel- und längerfristig sicherzustellen, sind weitere Funktionsprüfungen angezeigt. Grundlage hierfür ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Diese ist staatliches Recht und wird mit der Technischen Regel zu dieser Verordnung (TRLV Lärm) spezifiziert. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ausgewählten Gehörschutz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Zurzeit gibt es nach dem Stand der Technik aber nur die Möglichkeit der Funktionskontrollen für Otoplastiken durch akustische Prüfungen oder Druckmessungen.