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Blockierter Stellplatz: Abschleppen erlaubt

Wer in Tiefgaragen unbefugt parkt und Zufahrten versperrt, muss für Abschleppkosten haften – auch ohne Vorwarnung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein blockierter Stellplatz in einer Tiefgarage kann weitreichende Folgen haben – rechtlich wie finanziell. Wer sein Fahrzeug so abstellt, dass andere nicht mehr ausparken können, riskiert nicht nur Ärger, sondern auch erhebliche Kosten. Ein aktuelles Urteil aus München zeigt, dass private Rechte konsequent durchsetzbar sind – und Abschleppen auch ohne Vorwarnung rechtens sein kann. Die Entscheidung bringt Klarheit für viele Betroffene, die sich bislang oft allein gelassen fühlten.

Wer unbefugt in einer Tiefgarage parkt und dabei die Zufahrt zu einem privaten Stellplatz blockiert, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2025 stellt klar: Das eigenmächtige Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs ist in solchen Fällen rechtmäßig – und die dadurch entstehenden Kosten sind vom Falschparker zu tragen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Eigentumsschutzes auch auf privatem Grund und konkretisiert die Rechte von Mietern und Eigentümern gegenüber Besitzstörungen im ruhenden Verkehr.

Ausgangspunkt war ein Vorfall am 22. Juni 2024 in einer Tiefgarage im Stadtgebiet München. Eine Autofahrerin hatte ihren BMW Z4 so abgestellt, dass die Zufahrt zu einem ordnungsgemäß angemieteten Stellplatz vollständig blockiert war. Der rechtmäßige Nutzer des Platzes konnte sein Fahrzeug nicht aus der Garage fahren und war infolgedessen in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt. Nach eigenen Angaben unternahm er mehrere Versuche, den Halter des blockierenden Fahrzeugs zu ermitteln – jedoch ohne Erfolg. Infolge der anhaltenden Behinderung entschloss sich der Betroffene dazu, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Dieses entfernte den Sportwagen gegen ein Entgelt von 765,06 Euro.

Die Autofahrerin, deren Fahrzeug abgeschleppt wurde, zeigte sich nicht einsichtig. Um ihren Wagen zurückzuerhalten, hinterlegte sie den geforderten Betrag beim Amtsgericht und klagte anschließend gegen das Abschleppunternehmen. Sie machte geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig und nicht notwendig gewesen, da sie das Fahrzeug jederzeit hätte selbst entfernen können, wenn man sie kontaktiert hätte. Der Stellplatznutzer hatte seine Forderung auf Freistellung von den Abschleppkosten vorab an das Unternehmen abgetreten, sodass dieses nun als Kläger auftrat.

Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab und stellte in seiner ausführlich begründeten Entscheidung fest, dass das Verhalten der Klägerin eine rechtswidrige Besitzstörung darstellte. Der Nutzer des Stellplatzes sei in seinem Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Eigentum beziehungsweise Besitz wesentlich beeinträchtigt worden. In derartigen Fällen sei es rechtlich zulässig, den Zustand unmittelbar zu beseitigen, ohne zuvor den Falschparker ausfindig zu machen oder die Polizei hinzuzuziehen.

Besonders betonte das Gericht, dass es sich bei privaten Tiefgaragen um nicht öffentlichen Raum handelt, auf dem die üblichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht eins zu eins anwendbar sind. Gerade deshalb müsse der Schutz der privaten Rechte besonders betont werden. Eine unzulässige Inanspruchnahme fremder Stellflächen stelle nicht nur einen Eingriff in das Besitzrecht, sondern auch einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht dar.

Das Gericht machte zudem deutlich, dass der betroffene Stellplatznutzer in keiner Weise verpflichtet war, eigene Ermittlungen zur Identität oder Erreichbarkeit der Falschparkerin anzustellen. Dies gelte umso mehr, als sich ein solcher Versuch im konkreten Fall als realitätsfern und nicht praktikabel erwiesen hätte. Der Umstand, dass sich der Vorfall in einer Tiefgarage abspielte, ändere nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. Maßgeblich sei allein die Tatsache, dass das eigene Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht bewegt werden konnte.

Mit seinem Urteil stärkt das Amtsgericht München die Rechte von Mietern und Eigentümern in Mehrparteienhäusern, die regelmäßig mit ähnlichen Vorfällen konfrontiert sind. Es schafft Rechtssicherheit für all jene, die sich durch fremde Fahrzeuge in der Nutzung ihrer Stellplätze eingeschränkt sehen – und signalisiert gleichzeitig, dass rücksichtsloses Parkverhalten nicht folgenlos bleibt.

Kommentar:

Das Urteil aus München setzt ein deutliches Zeichen in einer Grauzone, die bislang für viel Unsicherheit gesorgt hat. Private Tiefgaragen sind in Ballungsräumen wie München längst mehr als ein Komfort – sie sind ein essenzieller Bestandteil des städtischen Mobilitätskonzepts. Wer einen Stellplatz mietet oder besitzt, hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen jederzeit nutzen zu können. Dieses Interesse wird in der Realität jedoch häufig missachtet – sei es aus Bequemlichkeit, Gedankenlosigkeit oder Ignoranz gegenüber fremdem Eigentum.

Die Entscheidung des Amtsgerichts verdeutlicht, dass der rechtmäßige Nutzer eines Stellplatzes nicht zum Erfüllungsgehilfen der Ordnungsbehörden degradiert wird. Er ist nicht verpflichtet, selbst detektivische Nachforschungen anzustellen oder stundenlange Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Das Gericht erkennt an, dass die Einschränkung durch das blockierende Fahrzeug eine unmittelbare und erhebliche Störung darstellt, die schnelles Handeln rechtfertigt.

Es wäre weltfremd, von einem Betroffenen zu verlangen, erst die Polizei einzuschalten – mit ungewissem Ausgang – oder auf das Erscheinen des Falschparkers zu hoffen. Die Entscheidung vermeidet genau diese Absurditäten. Sie macht klar: Wer andere durch sein Verhalten am Gebrauch ihres Eigentums hindert, trägt auch die volle Verantwortung – inklusive der finanziellen Folgen.

Besonders relevant ist das Urteil auch im Hinblick auf die wachsende Zahl gemeinschaftlich genutzter Immobilien mit begrenzten Stellplatzkapazitäten. Gerade dort ist der Raum knapp, und gegenseitige Rücksichtnahme unerlässlich. Das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf fremdem Grund ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Besitzstörung mit realen Konsequenzen. Wer sich darüber hinwegsetzt, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern im Zweifel auch teuer.

Insgesamt stärkt die Entscheidung die Durchsetzbarkeit privater Rechte ohne bürokratische Hürden – ein notwendiges Signal in einer Zeit, in der Individualverkehr und gemeinschaftliches Wohnen zunehmend in Konflikt geraten. Das Urteil setzt dort Grenzen, wo Rücksichtslosigkeit beginnt – und schützt damit all jene, die auf ihren Stellplatz angewiesen sind.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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