Der Verlag der Grafschafter Nachrichten, der ein eigenes Internet-Jobportal GN-Jobs für kostenpflichtige Stellenangebote betreibt, hatte das Verhalten des Landkreises als wettbewerbswidrig und Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit beanstandet.
Auch wenn die Begründung der Entscheidung des BGH noch nicht vorliege, sei davon auszugehen, dass die kostenlose Veröffentlichung von Anzeigen in Medien der öffentlichen Hand generell und nicht nur bezogen auf den Stellenmarkt unzulässig sei, lautet die Einschätzung der „Grafschafter Nachrichten“. Damit werde die freie Presse, deren Existenz unter anderem durch Anzeigenerlöse gesichert werden müsse, nachhaltig gestärkt.
„Die Pressefreiheit in Deutschland ist ein hohes Gut. Sie ist in Artikel 5 unserer Verfassung festgeschrieben“, betont „GN“-Verleger und Geschäftsführer Jochen Anderweit. Daraus ergebe sich die Pflicht für den Staat, alles dafür zu tun, dass diese Freiheit bestehen bleibe. „Wenn eine Kommune, in diesem Fall der Landkreis Grafschaft Bentheim, im Rahmen ihrer sehr guten Fachkräftekampagne auf ihrer Website ein kostenloses Stellenportal anbietet, überschreitet sie nicht nur ihre Kompetenzen, sondern greift direkt die Pressefreiheit an. Denn wir, die ‚Grafschafter Nachrichten‘, brauchen Erlöse aus dem Werbemarkt – hier aus dem Stellenmarkt –, um weiterhin unsere Tageszeitung in der gewohnten Form anbieten zu können. Wenn uns hier mit öffentlichen Geldern Konkurrenz gemacht wird, können wir das nicht akzeptieren“, erklärt Anderweit.
Der „GN“-Verleger betont in diesem Zusammenhang das gute Verhältnis zu den Spitzenvertretern in Kreis und Land. Man habe das Thema freundschaftlich diskutiert, sei in der Sache jedoch nicht einig geworden. „Daher begrüße ich es, dass der BGH die Revision des Landkreises nicht zugelassen und damit das Urteil des OLG Oldenburg, das unserer Argumentation auf ganzer Linie gefolgt ist, bestätigt hat.“ Das Angebot zur Kooperation mit GN-Jobs bestehe nach wie vor.