Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Mai 2020 auf Revision des BIEK die Genehmigung der Briefporti der DP AG durch die Bundesnetzagentur für den Zeitraum 2016 bis 2018 aufgehoben. Das Gericht sah insbesondere die Methode zur Bemessung des DP AG-Gewinns als unzulässig an: Auf die Gewinnmargen europäischer Vergleichsunternehmen dürfe nicht abgestellt werden. Nach dem Postgesetz sei allein derjenige Gewinn maßgeblich, der das konkrete unternehmerische Risiko der DP AG in Deutschland abbilde, urteilte das Gericht.
Da die aktuelle Portogenehmigung für den Folgezeitraum 2019 bis 2021 ebenfalls auf der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig angesehenen Vergleichsmethode basiert und zudem rechnerisch auf den rechts-widrigen Briefporti 2018 aufbaut, hatte der BIEK im August 2020 bei der Bundesnetzagentur die Aufhebung dieser Portogenehmigung beantragt. Da die Behörde bislang hierauf nicht inhaltlich reagiert hat, hat der BIEK nunmehr beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, in einer Eilentscheidung den Vollzug der Genehmigung auszusetzen.
Marten Bosselmann, Vorsitzender des BIEK: „Es ist nicht hinnehmbar, dass die Bundesnetzagentur tatenlos bleibt, obwohl Millionen Verbraucher und Unternehmen rechtswidrig überhöhte Briefporti zahlen.“ Zudem lasse die Bundesnetzagentur es zu, dass die DP AG Paketkosten über die Briefporti finanziert – auch dies hatte das Bundesverwaltungsgericht gerügt. „Der aktuelle Fall zeigt einmal mehr, dass wir dringend ein modernes Postgesetz brauchen, das unberechtigte Privilegien der Deutschen Post aufhebt und fairen Wettbewerb auf den Postmärkten sichert.“