Bundesminister Rösler: "Die RAG-Stiftung steht in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen. Ihr kommt die Aufgabe zu, die so genannten Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus entsprechend der politischen Verständigung des Jahres 2007 zu finanzieren. Deshalb freue ich mich, dass der Bund für die Arbeit im Kuratorium wieder Persönlichkeiten mit großer unternehmerischer wie politischer Expertise und Weitsicht berufen konnte. Herzlich danken möchte ich gleichzeitig den bisherigen Mitgliedern des Kuratoriums, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der E.ON AG und Kuratoriumsvorsitzenden, Dr. Ulrich Hartmann, dem Präsidenten des BDI, Prof. Dr. Hans-Peter Keitel, sowie Staatsminister a.D. Ernst Schwanhold. Sie haben einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass der Aufbau und die ersten Jahre der Stiftung erfolgreich verlaufen sind."
Die RAG-Stiftung ist aus der kohlepolitischen Grundsatzverständigung vom Februar 2007 über die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 hervorgegangen. Sie spielt eine wichtige Rolle im Prozess der Beendigung des Steinkohlenbergbaus der RAG AG und wird nach dessen Abschluss für die Finanzierung der sog. Ewigkeitslasten, d.h. der Bewältigung der Dauerbergschäden, Grubenwasserhaltung und Grundwasserreinigung, verantwortlich sein.
Weiterführende Informationen
Dem Kuratorium der RAG-Stiftung gehören neben fünf geborenen Mitgliedern (Bundeswirtschaftsminister, Bundesfinanzminister, Ministerpräsidenten von NRW und des Saarlands, IG BCE-Vorsitzender) acht so genannte weitere Mitglieder an. Jeweils drei der weiteren Mitglieder werden aktuell vom Bund und von NRW benannt, zwei von der IG BCE. NRW und IG BCE haben die in diesem Jahr anstehende Neubenennung ihrer Mitglieder bereits vorgenommen. Die Amtszeit der von NRW und IG BCE berufenen Mitglieder war bereits Mitte August 2012 ausgelaufen. Das Mandat der von der Bundesregierung bestellten Mitglieder endete am 14. Oktober 2012. Drei neue Kuratoriumsmitglieder sind durch den Bund zum 15. Oktober 2012 benannt worden.
Gemäß § 8 Abs. 4 der Stiftungssatzung beträgt die Amtszeit der weiteren Mitglieder bis zu fünf Jahre.