Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 b Umsatzsteuergesetz ist spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht anwendbar. Das wird auch durch eine ältere Entscheidung in anderer Sache der 2. Vergabekammer des Bundeskartellamtes erhärtet: Das europäische Recht sei mit der Folge zu beachten, dass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleiben muss. Die Deutsche Post darf ihr Steuerprivileg nicht in Anspruch nehmen, so auch die Rechtsauffassung des BdKEP-Anwaltes Axel G. Günther.
Der BdKEP hat sich letztlich zu diesem Schritt entschlossen, da die Anträge der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen auf eine Entscheidung zum Umsatzsteuerprivileg der Deutschen Post noch in dieser Legislaturperiode in der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder dahingehend gescheitert ist, dass erneut keine Fristsetzung erfolgte. Die politischen Kompromisse zu Lasten des Postwettbewerbs müssen jedoch enden.
Der Postwettbewerb kann nicht länger einer Vertagung der seit dem 1 Januar 2008 fälligen Aufhebung des Umsatzsteuerprivilegs und einer daraus folgenden Remonopolisierung des Postmarktes zusehen. Bereits jetzt schon hat die Deutsche Post Marktanteile zurückgewinnen können. Zahlreiche Betriebe des Wettbewerbs haben aufgrund der wettbewerblichen Benachteiligungen schließen und damit den Arbeitsmarkt zusätzlich mit frei gewordenen Arbeitskräften belasten müssen. Für den BdKEP besteht dringender Handlungsbedarf.