Das Amtsgericht Rheine hat nun das Urteil gefällt, dass die Folgen aus einem Hausverbot der Empfänger tragen muss, der das Hausverbot ausgesprochen hatte. Auch aus der in diesem Fall nicht ganz eindeutigen Standardformulierung "Annahme verweigert" lasse sich gemäß der Postdienstleistungsverordnung keine Haftungsanspruch herleiten.
"Der Redressvermerk "Annahme verweigert" stellt keine falsche Tatsachenbehauptung da", so der BdKEP-Anwalt Axel G. Günther, der den Briefdienst Brief & mehr aus Rheine vor Gericht erfolgreich vertreten hatte.
Andere Gerichte hatten eher eine Unzulässigkeit des Hausverbotes gesehen, da jeder Postdienst aufgrund der Erfüllung der Daseinsvorsorge des Staates und des Auftrags durch den Absender zu einer Zustellung verpflichtet ist. Doch zu entscheiden, wann und wie ein Dienst sich über ein Hausverbot hinwegsetzen kann, kann nicht der begehbare Rechtsweg sein. Insofern ist dieses Urteil rechtsklärend für das Verhältnis Postdienst - Empfänger. Es wird am 05. März rechtskräftig, ist aber jetzt bereits bestandskräftig, da Rechtsmittel nicht zulässig sind. (AZ 10 C 259/13 vom 17.01.2014)