Die Vertragsarztzulassung ist ein „höchstpersönliches Statusrecht“ und lässt sich nicht übertragen, denn die Entscheidung über die Zulassung liegt im Nachbesetzungsverfahren allein beim Zulassungsausschuss.
Der erste Fehler wäre also, einen Vertrag über den Kassensitz als solchen zu machen. „Ein solcher Vertrag ist nichtig und der Käufer kann seinen gezahlten Kaufpreis zurückverlangen“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
Dies ist möglicherweise sogar dann der Fall, wenn dem Käufer die Zulassung zugesprochen worden ist, denn diese kann eben nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sein. Der Kaufvertrag muss demnach über die Arztpraxis abgeschlossen sein. Die Zulassung folgt der Praxis, wenn alles gut geht. Erste Voraussetzung für die erfolgreiche Ausschreibung ist eine fortführungsfähige Praxis, denn der Zulassungsausschuss entscheidet in der ersten Stufe, ob er die Zulassung überhaupt ausschreibt. Das ist, vereinfacht gesagt, dann der Fall, wenn die Praxis versorgungsrelevant ist, wenn der Inhaber also noch in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig ist.
Der zweite Fehler wäre, die Praxis vor dem Verkauf nur noch halbherzig oder gar nicht zu betreiben. „Abgesehen davon, dass eine Praxis mit wenigen Patienten und wenig Umsatz vermutlich auch nur einen niedrigen Kaufpreis bringt, kann ein Herunterfahren der Praxis dazu führen, dass der Ausschuss die Zulassung nicht mehr ausschreibt“, kommentiert Müller. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) muss dem Arzt dann zwar eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis bezahlen. „Im Zweifel ist der Wert jedoch ebenfalls niedrig angesetzt und der Arzt muss sich plötzlich Gedanken über seinen Mietvertrag, die Angestellten und die Entsorgung seiner Geräte machen“, weiß Müller.
Welche Kriterien für die Nachbesetzung gelten
In stark nachgefragten Fachrichtungen und in Ballungsräumen bewerben sich oftmals mehrere Kandidaten auf eine ausgeschriebene Zulassung. Verkaufswillige sollten also die Voraussetzungen für die „richtige“ Entscheidung des Zulassungsausschusses schaffen. Dieser muss bei der Nachbesetzung einer Zulassung zunächst folgende Kriterien berücksichtigen:
- die berufliche Eignung
- die Dauer der ärztlichen Tätigkeit
- das Approbationsalter
- die Dauer der Eintragung in die Warteliste
- den Willen zur Fortführung der Praxis
Den Wunschkandidaten einstellen
Eine weitere Möglichkeit, die Entscheidung des Zulassungsausschusses in die richtige Richtung zu lenken, ist es, den Wunschkandidaten anzustellen. Das Gesetz sieht das als Auswahlkriterium vor, die Rechtsprechung verlangt aber eine genehmigte Anstellung von mindestens drei Jahren, egal ob als Jobsharer oder Sicherstellungsassistenten.
Die Ausschüsse berücksichtigen teils auch kürzere Anstellungsverhältnisse. Ohne Auswahlverfahren lässt sich die Zulassung durch Verzicht auf diese zugunsten der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder einem MVZ übertragen. Dabei wird die Zulassung des Abgebers in eine Anstellungsgenehmigung beim Käufer umgewandelt. Soweit nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, muss der Zulassungsausschuss die Anstellung genehmigen.
Der Pferdefuß: Der Abgeber muss mindestens drei Jahre angestellt beim Käufer arbeiten (wollen), sonst wird der Sitz nicht nachbesetzt. Diese Bedingung findet sich in keinem Gesetz, das Bundessozialgericht hat sie aber verbindlich eingeführt, und die Zulassungsausschüsse setzen das Urteil auch um. „Dieser Fehler kann für den Käufer richtig teuer werden, wenn die Vertragsgestaltung nicht sehr sorgfältig ausgearbeitet ist“, erklärt Müller.
Allerdings weiß auch das Bundessozialgericht, dass bisweilen ungeplante Geschehnisse eintreten können, etwa der Tod oder die Berufsunfähigkeit des Abgebers, und besetzt den Arztsitz dann nach, bevor die drei Jahre vorbei sind.
Was sonst zu bedenken und zu beantragen ist
Nicht vergessen dürfen übernehmende Ärztinnen und Ärzte, dass neben der Zulassung häufig auch noch Abrechnungsberechtigungen zu beantragen sind. Denn vom Langzeit-EKG über das Hautkrebsscreening bis zum Zweitmeinungsverfahren sind zahlreiche Leistungen nur abrechenbar, wenn das vorher beantragt ist und die Voraussetzungen dafür nachgewiesen werden. Den Fehler würden Praxisinhaber erst bemerken, wenn sie über zwei Quartale die erbrachten Leistungen nicht vergütet bekommen. Denn fehlt beispielsweise die Sonografieberechtigung in einer gynäkologischen Praxis, kann das den Arzt wirklich teuer zu stehen kommen.