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Doch keine Verlängerung der Tarifglättung?

(PresseBox) (Berlin, )
Die Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (auch Tarifglättung) für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fehlt – entgegen der Erwartungen – im aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Beitrag vom 28.07.2022).

Was bringt die Tarifglättung für Landwirte?

Durch die seit 2019 bestehende Regelung können Landwirte ab 2014 ihre Einkommensteuerbelastung für ihre land- und forstwirtschaftlichen Gewinne auch rückwirkend verringern. Dabei verteilen Landwirte ihre Gewinne gleichmäßig über drei Steuerjahre. So lassen sich die negativen Folgen des progressiven Einkommensteuertarifs vor allem bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen beseitigen.

Was bedeutet ein Wegfall dieser Regelung?

Da das Jahressteuergesetz für das Jahr 2022 eine Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr vorsieht, muss aktuell von einem Wegfall der Tarifermäßigungsvorschriften des Paragraph 32 c EStG ausgegangen werden.

„Für viele Landwirte würde dadurch eine wichtige Unterstützung wegfallen“, kritisiert Ecovis-Steuerberater Ernst Gossert in München. „Wir fordern eine Verlängerung der Tarifglättung, da Landwirte aufgrund steigender Betriebskosten und schwankender Betriebsergebnisse entlastet werden müssen.“

Was nun?

„Wir werden die Entwicklung rund um das neue Jahressteuergesetz weiter verfolgen und informieren, sobald uns neue Kenntnisse zur Verlängerung der Tarifglättung zur Verfügung stehen, mit der wir eigentlich gerechnet hatten“, sagt Gossert.
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