„Wie wir in der Praxis erleben, führt die Nichtbeachtung der Behaltefristen häufig zu teils erheblichen Nachzahlungen. Daher ist es uns wichtig, immer wieder auf die Regelungen hinzuweisen“, berichtet Ecovis-Steuerberaterin Anja Weißflog in Chemnitz. Erstes Verbot: Der Hof, ein Teilbetrieb oder Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dürfen nicht verkauft werden. Das zweite Verbot betrifft das „Ausscheiden wesentlicher Wirtschaftsgüter“ aus dem begünstigten Vermögen. Es gilt neben Grundstücken und Gebäuden auch für Maschinen oder Tierbestände ab einer Grenze von 50.000 Euro. Wird rechtzeitig in neues, begünstigtes Vermögen reinvestiert, bleibt die Strafsteuer aus. Neben Landzukäufen oder Baumaßnahmen können auch Schulden getilgt werden. Nur der Abschluss von Pachtverträgen über eine Dauer von mehr 15 Jahren ist schenkungsteuerlich untersagt.
Noch mehr Stolpersteine
Bei Bauplätzen kann nicht nur der Verkauf, sondern – anders als bei Landwirtschaftsflächen – auch die Verpachtung Steuerforderungen auslösen. Arbeitnehmerintensive Betriebe müssen zusätzlich auf die Einhaltung der Lohnsummenregelungen achten. Zum Vorteil der Landwirtschaft werden aber Saisonarbeitskräfte nicht mitgerechnet. Während die Behaltefristen für die Verschonung nach fünf oder sieben Jahren enden, droht die Höherbewertung 15 Jahre lang. Bei Anwendung der Regelverschonung mit 85 Prozent kann das richtig Geld kosten, wenn von den höheren Werten 15 Prozent nachversteuert werden müssen. Wichtig zu wissen ist aber, sagt Weißflog: „Je später der Verstoß, umso niedriger die Nachzahlung. Die Verschonungen kann sich der Übernehmer zeitanteilig verdienen.“
Steuerverschont oder nicht?
Was bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt ist und was nicht
Begünstigtes Vermögen
- Betriebsteil (Landwirtschaft, Sondernutzungen und Forst)
- an andere Landwirte verpachtete Flächen (Pachtdauer längstens 15 Jahre)
- selbst bewirtschaftete Bauplätze und Bauerwartungsland
- Wohnteil (Betriebsleiterwohnhaus und Altenteilerwohnhaus)
- Wohnungen für Arbeitnehmer (Betriebswohnungen)
- vermietete Wohngebäude im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
- Wirtschaftsgebäude, die zu gewerblichen oder privaten Zwecken vermietet werden (Unterstellplätze, Lagerhallen)
- Forderungen und Geldmittel im Betriebsvermögen
- Bauland, wenn nicht selbst bewirtschaftet