Wird eine Ärztegemeinschaft zu einer solchen Schein-Gemeinschaftspraxis abgewertet, sind die Folgen fatal. Es drohen
- berufsrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel Honorarregress oder Zulassungsentziehung;
- sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, beispielsweise werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert;
- steuerliche Konsequenzen, etwa Gewerbe- und Lohnsteuerpflicht.
Rechte und Pflichten beachten
Im Einzelfall kann das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters mehr wiegen, als er unternehmerische Initiative entfalten kann. Erhält ein Gesellschafter zum Beispiel eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven ausgeschlossen, kann wegen des mangelhaften Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. An dieser fehlt es, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber wesentliche Bereiche ausgenommen sind, wie etwa Neuinvestitionen, die nicht im Namen der Gesellschaft, sondern im Namen einzelner Gesellschafter getätigt werden. Kann der Scheingesellschafter nicht einmal auf die Praxiskonten zugreifen, liegt eine beschränkte Initiativbefugnis vor. Damit hat er nicht die Möglichkeit, wie ein Unternehmer das Schicksal der BAG zu beeinflussen. Meistens werden dann die Einkünfte aller Ärzte in Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb umqualifiziert. „Wenn allerdings die gewerblichen Nettoumsatzerlöse drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und insgesamt 24.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, wird nicht umqualifiziert“, sagt Kuhn.
Wann Gewerbesteuer droht
Die Gewerbesteuerfalle kann abgewendet werden, wenn nach der „Stempeltheorie“ nachgewiesen wird, dass einer der übrigen Gesellschafter jeder Behandlung des Scheingesellschafters seinen Stempel aufgedrückt hat. Um Gewerblichkeit zu vermeiden, sollte der Praxisinhaber
- seine Arbeit „stempeln“ (das bedeutet, dass er patientenbezogen Einfluss ausübt und zum Beispiel jede Voruntersuchung selbst durchführt);
- Einfluss auf die Arbeit des angestellten Arztes ausüben und etwa die Behandlungsmethode vorgeben;
- problematische Fälle selbst behandeln.
Was echte Gesellschafter ausmacht
Ein echter Gesellschafter muss beteiligt sein
- am Praxiswert,
- an den stillen Reserven,
- am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und
- an den unternehmerischen Entscheidungen
Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt
Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg