Tempo der Registergerichte variiert
Unabhängig von der Rechtsform ist immer eine Eintragung in ein Handels- oder Unternehmensregister erforderlich. Unterschiedlich ist freilich die Gründungsdauer, mit der die Neuankömmlinge aus dem Ausland rechnen müssen, bis die Eintragung erfolgt ist. Die Spanne reicht von einem Tag bis zu drei Monaten. In manchen Staaten arbeiten auch die einzelnen Registergerichte unterschiedlich schnell, zum Beispiel in Deutschland oder Slowenien. In anderen Ländern dauert der Gründungsprozess bei Aktiengesellschaften länger als bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung – in China etwa drei Monate, in Polen zwei Monate statt einem.
Die Antworten aus den einzelnen Ländern lassen sich bei dieser Frage allerdings nicht direkt miteinander vergleichen. Oft haben die teilnehmenden Partner nämlich nicht präzisiert, ob sie nur die Zeit zwischen der Registeranmeldung (mit Einreichung aller erforderlichen Dokumente) und der Eintragung meinen oder auch den Zeitaufwand für das Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags und anderer Unterlagen mit einbeziehen. „Wer vorhat, eine ausländische Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu gründen, sollte sich deshalb vorher genau erkundigen, wie viel Zeit er für die einzelnen Gründungsschritte veranschlagen muss“, rät Sebastian Knarse, LL.M, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Rechtssichere Lösungen wählen
Am schnellsten, nämlich in einer Stunde, geht die Eintragung in Portugal über die Bühne – wenn man den Express-Service nutzt. Auf dem konventionellen Weg, mit individueller Satzung und Beistand eines Notars oder Anwalts, dauert es eine Woche. „Das sollte einem, wenn man mit dem lokalen Rechtssystem nicht vertraut ist, eine rechtssichere Lösung nach Maß aber wert sein“, meint Knarse. Weit auseinander klaffen auch die Beträge, die als Mindestkapital gefordert werden. Das ist nicht nur eine Frage der Währungsrelationen. Am meisten in der GmbH-Kategorie verlangt Österreich: 35.000 Euro, wovon jedoch nur die Hälfte in bar eingezahlt werden muss. Überhaupt kein Mindestkapital ist für die französischen GmbH-Pendants vorgeschrieben. Bei der Zahl der Gesellschafter, reicht in den meisten Staaten einer aus. „Große Vielfalt“, so Sebastian Knarse, „herrscht dagegen bei der Besteuerung auf Unternehmens- und Anteilseigner-Ebene.“
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