„Die Lösung dieses Problems konnte durch eine enge Abstimmung mit den Finanzbehörden erreicht werden“, so Brandenbusch. Denn nach § 38 Absatz 3a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kann das Finanzamt einem Arbeitgeber erlauben, für mehrere Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuer einzubehalten. Ein Arbeitgeber übernimmt somit die Arbeitgeberpflichten aus sämtlichen Dienstverhältnissen für Zwecke der Lohnabrechnung und zahlt den Lohn aus. „Da sich MVZ und Krankenhaus räumlich sowie organisatorisch nahestanden, war der nötige Informationsaustausch kein Problem“, so Brandenbusch. Nach der Zustimmung des Finanzamts können die Löhne des Arztes nun nach der günstigen Lohnsteuerklasse I abgerechnet werden. Die Lohnsteuerabzüge sanken für den Arzt auf ein erträgliches Maß.
Praxisbeispiel: Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
„Die Lösung dieses Problems konnte durch eine enge Abstimmung mit den Finanzbehörden erreicht werden“, so Brandenbusch. Denn nach § 38 Absatz 3a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kann das Finanzamt einem Arbeitgeber erlauben, für mehrere Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuer einzubehalten. Ein Arbeitgeber übernimmt somit die Arbeitgeberpflichten aus sämtlichen Dienstverhältnissen für Zwecke der Lohnabrechnung und zahlt den Lohn aus. „Da sich MVZ und Krankenhaus räumlich sowie organisatorisch nahestanden, war der nötige Informationsaustausch kein Problem“, so Brandenbusch. Nach der Zustimmung des Finanzamts können die Löhne des Arztes nun nach der günstigen Lohnsteuerklasse I abgerechnet werden. Die Lohnsteuerabzüge sanken für den Arzt auf ein erträgliches Maß.