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Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit im Rentenantrag

(PresseBox) (Berlin, )
Angaben in Rentenanträgen müssen präzise sein. Geben Rentnerinnen und Rentner unvollständige oder fehlerhafte Anträge ab, darf die Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenrückzahlungen wegen grober Fahrlässigkeit einfordern.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt demonstriert, wie wichtig präzise Angaben im Rentenantrag sind (20. März 2024, L 5 R 121/23). Im strittigen Fall sah sich ein Rentner infolge einer unvollständigen Angabe in seinem Rentenantrag aus dem Jahr 2009 mit einer Nachforderung der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von über 80.000 Euro konfrontiert.

Laut des Urteils erlitt der Rentner vor Jahren einen Arbeitsunfall. Daher bezieht er seit den 1960er-Jahren eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Jahr 2009 beantragte er dann seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Antrag gab er nicht an, dass er bereits eine Verletztenrente bezog.

Grundsätzlich würde eine Anrechnung beider Renten erfolgen und eine Kürzung wäre gegebenenfalls möglich, wenn der jeweils geltende Freibetrag überschritten wird. Da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch nicht über den Bezug der Verletztenrente informiert wurde, konnte keine Kürzung erfolgen. Im Jahr 2018 wurde seitens der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Erhöhung der Verletztenrente für den Rentner vorgenommen, da sich dessen gesundheitliche Beschwerden verschlechterten. Daraufhin wurde die zuständige Rentenversicherung über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Erst dadurch erfuhr die Berufsgenossenschaft von der Verletztenrente. Die gesetzliche Rentenversicherung kürzte daher die Rente rückwirkend. Die Überzahlung belief sich auf über 80.000 Euro. Die DRV forderte die zu viel ausgezahlte Rente jetzt von dem Rentner zurück. Dagegen wehrte er sich.

Mitteilungspflicht und grobe Fahrlässigkeit

Der Rentner war der Ansicht, dass er bei der Einreichung seines Antrags falsch beraten worden sei und dass die Verjährung bereits eintrat. Dies wurde vom LSG Hessen als unbegründet zurückgewiesen. Im Rentenantragsformular wird nach einer Verletztenrente oder ähnlichen sozialen Leistungen gefragt. Das Gericht stufte die fehlende Angabe im Antrag des Rentners als grob fahrlässige unrichtige Angabe ein.

Aufgrund grober Fahrlässigkeit kommt in diesem Fall keine Verjährung zum Tragen. Die Rückforderung in Höhe von 80.000 Euro war somit gerechtfertigt.

Mehrere Rentenansprüche

Bei Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (wegen Alters) kann eine Kürzung der gesetzlichen Rente erfolgen. Die DRV fragt daher im Antragsformular nach weiteren Leistungen. Diese sind aufgrund der Mitteilungspflicht des Rentenbeziehers immer vollständig und richtig anzugeben. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt grob fahrlässig und sollte gegebenenfalls mit Nachforderungen der Rentenversicherung rechnen.

„Bei Fragen zum Rentenantrag sollten sich Betroffene immer professionelle Unterstützung holen. Die Investition in eine gute Beratung kann später vor hohen Rückzahlungen schützen und schafft Gewissheit“, sagt Ecovis-Rentenberater Andreas Islinger.
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