Im Bundesurlaubsgesetz (Paragraph 7 BurlG) ist geregelt, dass der Urlaub in dem Jahr zu nehmen ist, in dem er entsteht. Eine Übertragung ins folgende Jahr ist nicht vorgesehen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Ein Arbeitnehmer kann Urlaubstage ins neue Jahr schieben, wenn er den Resturlaub nicht nehmen kann
- wegen Erkrankung oder
- aus betrieblichen Gründen, weil beispielsweise zum Jahresende die Auftragsbücher gut gefüllt sind.
Geld statt Urlaub
Die finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage hört sich für Mitarbeiter zwar verlockend an, ist aber nicht zulässig. Grund: Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub dient der Erholung und ist zu nehmen. Auszuzahlen ist er nur in dem Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. „Sollte ein Unternehmer die Auszahlung mit einem Mitarbeiter vereinbart haben, ist das risikoreich. Ausgezahlter Urlaub gilt als nicht genommen und der Mitarbeiter kann die Urlaubstage noch einmal geltend machen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem.