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Steuerehrlichkeit: Ganz oder gar nicht

Die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind höher geworden. Dennoch ist dieser Weg noch immer richtig, will man sich und sein Unternehmen schützen.

(PresseBox) (Berlin, )
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2010 hat weitreichende Folgen. Hier entschied der BGH, dass eine teilweise oder schrittweise Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nicht mehr möglich ist. Wer also trotz Steuerhinterziehung straffrei bleiben möchte, kann nun nicht mehr nur jene Konten offenbaren, bei denen er eine Aufdeckung fürchtet, und andere weiter verschweigen. Er muss reinen Tischmachen, zur „Steuerehrlichkeit“ zurückkehren (Urteil vom 20.Mai 2010, Az. BGH 1 StR 577/09). Grundsätzlich besteht mit der Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Die höheren Hürden für die Selbstanzeige zurrte der BGH anlässlich eines Revisionsverfahrens fest, weil das Landgericht München II einen Geschäftsmann wegen Steuerhinterziehung und Betrugs in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt hatte. Er hatte mehr als 2,97 Millionen Euro Steuern hinterzogen. Weil er, so seine Ansicht, aber nicht hätte wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, da er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme Selbstanzeige erstattet und die hinterzogenen Steuern nachbezahlt habe, legte der Angeklagte Revision ein.

Die Hürden liegen künftig höher
Zwar war die BGH-Entscheidung ein Einzelfall, doch das Urteil bewegte die Regierung zum Handeln. Noch im Dezember 2010 wurde ein erster Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der die Hürde für die strafbefreiende Selbstanzeige erhöht. Sind Selbstanzeigen jetzt also weniger attraktiv? „Die Selbstanzeige bleibt auch künftig die einzige Möglichkeit, bei Steuerhinterziehung eine Chance auf Strafbefreiung oder zumindest -milderung zu haben“, erklärt Ecovis- Rechtsanwalt Alexander Littich. „Außerdem ist das die einzige Chance, das Geld wieder weiß zu waschen.“ Wichtig ist der Zeitpunkt der Offenbarung. Bislang musste eine Selbstanzeige eingehen, bevor Prüfer des Finanzamts die Schwelle der Betriebsstätte betraten oder eine Durchsuchung in der Wohnung stattfand. Künftig will die Regierung die Strafbefreiung nur noch gewähren, wenn alle steuerlich bedeutsamen Transaktionen offengelegt werden, bevor die Prüfungen angekündigt wurden. Da es gerade bei komplexen Steuerfällen oft schwierig ist, die Besteuerungsgrundlagen lückenlos anzugeben, ist es wichtig, sich so schnell wie möglich mit Steuerberater und Rechtsanwalt zusammenzusetzen.

Selbstanzeigen nie im Alleingang
Wichtig ist das besonders für Unternehmer. Denn haben sie sich strafbar gemacht, hängt neben den persönlichen Folgen eventuell auch das Firmenschicksal von ihrem weiteren Vorgehen ab. Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Friedhelm Köster rät daher dringend: „Hände weg von selbst gezimmerten Selbstanzeigen!“ Denn um eine Chance auf Strafbefreiung zu haben, muss die Selbstanzeige die neue Rechtsprechung berücksichtigen. „Oft hilft es, wenn neben dem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater hinzugezogen wird, der bislang nicht mit dem Fall betraut war und steuerlich komplexe Sachverhalte wie Auslandsaktivitäten überprüfen kann.“ Außerdem sollten sich Unternehmer bereits im Vorfeld so schützen, dass die Firma auch von strafrechtlich relevanten Aktivitäten der Geschäftspartner unberührt bleibt. Eine gesunde Vermögenssicherung ist daher ohnehin das A und O eines jeden Betriebs (siehe Titelgeschichte).


Worüber wir reden sollten
” Sind alle Geschäftsführer-Verträge auf dem aktuellen Rechtsstand?
” Arbeiten Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Gestaltung ihrer Steuerangelegenheiten eng zusammen?
” Haben Sie sich bei komplexen Steuergestaltungen um eine verbindliche Auskunft des Finanzamts gekümmert?
” Betreiben Sie aktiv Vermögenssicherung?
” Wie muss gegebenenfalls eine Selbstanzeige gestaltet sein, um strafbefreiend zu wirken?

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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