Die Tarifermäßigung (nach Paragraph 13c Einkommensteuergesetz, EStG) ist eine auf insgesamt neun Jahre befristete Steuervergünstigung, die Gewinnschwankungen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums glättet. Sie erfolgt jeweils im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums, das heißt in den Jahren 2016, 2019 und 2022.
Zwar beinhaltet das Jahressteuergesetz 2024 keine Tarifglättung mehr, das Steuermodell soll jedoch stattdessen nun in das „Agrarpaket“ kommen. Dieses will die Bundesregierung voraussichtlich noch vor der Sommerpause beschließen.
Voraussetzungen für Steuerermäßigungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft (LuF) eine Steuermäßigung beantragen. Ausschlaggebend für die begünstigten Einkünfte sind die im Betrachtungszeitraum insgesamt erzielten Einkünfte aus der LuF (Paragraph 13, EStG). Bei Zusammenveranlagung lassen sich dabei die Einkünfte aus LuF beider Ehegatten zusammenrechnen.
Bei der fiktiven Steuerberechnung wird die Summe der tatsächlich begünstigten Einkünfte aus LuF gleichmäßig auf den Betrachtungszeitraum, also auf alle drei Veranlagungszeiträume, verteilt. Dies gilt auch, wenn ein Landwirt im ersten, zweiten oder dritten Veranlagungszeitraum keine Einkünfte aus LuF erzielt hat.
Höhe der Steuerermäßigung
Die Entlastungshöhe ist abhängig von:
- der Höhe der anderen Einkunftsarten,
- der Höhe der Schwankung bei den Einkünften aus LuF und
- der tariflichen Einkommensteuer vor und nach der Glättung, das heißt der gleichmäßigen Verteilung der Einkünfte auf die Drei-Jahres-Zeiträume, um Schwankungen auszugleichen.
Wie können Landwirtinnen und Landwirte die Tarifglättung in Anspruch nehmen?
Um die Tarifglättung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer einen Antrag stellen. Diesen können sie grundsätzlich formlos stellen. Darüber hinaus ist der Antrag aber von der antragstellenden Person persönlich zu unterschreiben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern genügt die Unterschrift desjenigen, der die Einkünfte aus LuF erzielt hat. Wenn beide Partner im Betrachtungszeitraum LuF-Einkünfte erzielt haben, müssen beide unterschreiben.
Es ist nicht erforderlich, dass Landwirte in allen drei Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus LuF (Paragraph 13, EstG) erzielen. Solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen, reicht es, wenn sie mindestens in zwei Veranlagungszeiträumen Einkünfte gemäß Paragraph 13 EStG erzielen und im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums eine Einkommensteuer-Veranlagung erfolgte.
„Landwirte können von den Steuerermäßigungen durch eine Tarifglättung massiv profitieren. Sie müssen dabei jedoch einige Voraussetzungen erfüllen“, weiß Steuerberaterin Anja Weißflog von Ecovis in Chemnitz. „Bei der Beantragung stehen wir Ihnen gerne zur Seite“, sagt die Ecovis-Expertin.
Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!