Neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz
Das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz ist Teil des Wachstumschancengesetzes. Der aktuelle Entwurf des „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz: Wachstumschancengesetzes, sieht eine gewinnunabhängige steuerliche Investitionszulage für bestimmte begünstigte Klimaschutz-Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz vor. Unternehmen, die größere Investitionen in naher Zukunft planen, sollten sich hierfür nicht zu viel Zeit lassen, aber dennoch abwarten, was das neue Gesetz nach der endgültigen Verabschiedung tatsächlich bringt. Die Investitionshöhe soll dabei bei 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen liegen.
Begünstigte Klimaschutz-Investitionen
Durch das Wachstumschancengesetz will der Gesetzgeber Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fördern. Aber auch Investitionen in bereits bestehende Wirtschaftsgüter, bei denen die Aufwendungen zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sind laut dem Entwurf förderungsfähig. Damit Unternehmerinnen und Unternehmer die Investitionsprämie jedoch in Anspruch nehmen können, müssen ihre Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sein, das mithilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Investitionen:
- Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung,
- Investitionen für Fernwärme und/oder Fernkälte und
- Investitionen für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen, einschließlich Erdgas, betrieben werden.
Investitionen sind nur dann begünstigt, wenn Unternehmen diese ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes und vor dem 1. Januar 2028 beginnen und abschließen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn vor dem 1. Januar 2028 Teilherstellungskosten angefallen oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet wurden.
Die Bemessungsgrundlage (BMG) beträgt im Förderzeitraum maximal 200 Millionen Euro. Insgesamt können Anspruchsberechtigte daher höchstens 30 Millionen Euro erhalten. Innerhalb des Förderzeitraums dürfen sie höchstens zwei Anträge auf Investitionszulage beantragen, die sie ausschließlich elektronisch beim zuständigen Finanzamt stellen können.
Ertragsteuerliche Behandlung
Für die Abschreibung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die gewährte Prämie kürzen.
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Bislang profitierten lediglich Unternehmen mit
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Forschungs- und Entwicklungsbereich,
- Einzelunternehmer mit einer Eigenleistung in Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie
- Unternehmen, die sich mit Auftragsforschung beschäftigen.
Der vorläufige Entwurf eines Wachstumschancengesetzes durch das Bundesfinanzministerium sieht folgende weitere Anpassungen im Forschungszulagengesetz ab dem 1. Januar 2024 vor:
- eine Erhöhung des förderfähigen Anteils der Kosten von Auftragsforschung von 60 auf 70 Prozent sowie
- eine Anhebung der maximal förderfähigen BMG von bisher vier Millionen Euro auf zwölf Millionen Euro. Damit steigt der Maximalbetrag der Forschungszulage (25 Prozent der BMG) von einer auf drei Millionen Euro.