Als Teil eines umfassenden Einbruchsschutzes erfüllt die Videoüberwachung mehrere Aufgaben: Zum einen wirkt bereits das sichtbare Vorhandensein einer Überwachungskamera abschreckend. Zum anderen können geplante Einbrüche durch die Überwachung in vielen Fällen schon im Vorfeld vereitelt werden. So können Videoaufnahmen zum Beispiel Hinweise darauf geben, dass ein Objekt ausgespäht wurde und genutzt werden, um frühzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Damit erfüllt die Videoüberwachung eine wichtige und effektive präventive Aufgabe. Kommt es trotzdem zu einem Einbruch, können Videoaufzeichnungen im Nachgang genutzt werden, sowohl um den Einbruch zu rekonstruieren und Schwachstellen zu erkennen als auch um bei der Strafverfolgung zu helfen, Täter möglichst schnell zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen.
Sicherheitsbedürfnis versus Persönlichkeitsrechte Dritter
Sein Eigentum schützen zu wollen ist genauso nachvollziehbar wie die Feststellung, dass nichts dagegen spricht, einen Einbrecher bei der Begehung einer Straftat zu filmen. Zur Beurteilung der Möglichkeiten und vor allen Dingen der Grenzen einer Videoüberwachung gilt es jedoch eine dritte Dimension zu beachten: die Interessen unbeteiligter Dritter. Besteht auch nur theoretisch die Möglichkeit, dass eine Überwachungskamera andere Personen als ihren Nutzer oder Einbrecher bei der Tatbegehung oder Tatvorbereitung aufzeichnet, gibt es von Seiten des Gesetzgebers strenge Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Videoüberwachung überhaupt erlaubt ist. Hier ist eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zu beachten:
- Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht am eigenen Bild
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Bundes- und Landesdatenschutzgesetze
- Strafgesetzbuch
Videoüberwachung im privaten Umfeld
Eine Videoüberwachung im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück ist prinzipiell erlaubt. Die Beschränkung auf diesen Bereich ist dabei jedoch ausschlaggebend. Die Videoüberwachung darf Nachbargrundstücke und angrenzende öffentliche Wege auch nicht in Teilen einschließen. Grundsätzlich soll verhindert werden, dass Dritte ohne ihr Einverständnis beobachtet werden. So paradox dies klingen mag, weitet dieser Grundgedanke das Verbot auch auf Kameraattrappen aus: Da sie bei einem Betrachten den Eindruck erwecken können, er werde gegen seinen Willen gefilmt, ist ein Verbot grundsätzlich gerechtfertigt. Ähnlich verhält es sich mit drehbaren bzw. beweglichen Kameras: Allein die Tatsache, dass diese so eingestellt werden könnten, dass Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege aufgezeichnet werden, machen ein Verbot möglich.
Keine Regel ohne Ausnahme: Kann der Nutzer einer Überwachungskamera glaubhaft nachweisen, dass die Überwachung angrenzender Bereiche gerechtfertigt ist, kann auch hier eine Videoüberwachung erlaubt sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es im Vorfeld bereits mehrere Einbrüche gegeben hat oder vermehrt Fälle von Vandalismus aufgetreten sind. Öffentliche Wege können hiervon zum Beispiel betroffen sein, wenn sich die nachgewiesenen Fälle auf hier abgestellte Fahrzeuge beziehen.
Wird eine Überwachungskamera in Verbindung mit einer Türklingel genutzt, gelten hier ebenfalls besondere Vorschriften. So darf die Überwachung erst nach Betätigung der Klingel starten und muss nach wenigen Sekunden automatisch wieder abbrechen. Das Blickfeld muss dabei in etwa dem Bereich entsprechen, der auch durch einen klassischen Türspion einsehbar wäre. Eine dauerhafte Speicherung der Aufnahme ist nicht erlaubt.
In allen Fällen besteht eine Hinweispflicht: Besucher des Grundstücks müssen frühzeitig durch geeignete Hinweisschilder auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.
Videoüberwachung im gewerblichen Umfeld
Auch im gewerblichen Umfeld, das heißt auf von Unternehmen genutzten Grundstücken, sowie an und in deren Gebäuden, ist eine Videoüberwachung zur Wahrung unternehmerischer Interessen grundsätzlich erlaubt. Der Schutz des unternehmerischen Eigentums und die Durchsetzung des Hausrechts sind prinzipiell solche Interessen. Im Zweifelsfall reicht jedoch die Benennung einer solchen abstrakten Gefährdung nicht aus. Vielmehr müssen Unternehmen eine Gefährdung möglichst konkret benennen und nachweisen, zum Beispiel durch Verweis auf dokumentierte Vorfälle.
In jedem Fall gilt auch hier für eine Videoüberwachung die DSGVO. So ist zum Beispiel eine dauerhafte Speicherung der Videoaufzeichnung nicht erlaubt. Empfohlen wird eine Löschung nach spätestens 48 Stunden. Eine Speicherung über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden bedarf auf jeden Fall einer besonderen Rechtfertigung. Möglich ist außerdem die Beschränkung der Videoüberwachung auf bestimmte Zeiten, zum Beispiel außerhalb der Geschäftszeiten, etwa in der Nacht. Zur Gewährleistung einer DSGVO-konformen Videoüberwachung kann auch die Kopplung der Videoüberwachung an eine Alarmfunktion in Betracht gezogen werden. In diesem Fall befindet sich eine Überwachungskamera so lange im Standby-Betrieb, bis manuell oder zum Beispiel durch eine Alarmanlage ein Alarm ausgelöst wird.
Findet eine Videoüberwachung während der Geschäftszeiten statt, gelten für die Überwachung von Arbeitsbereichen besondere Vorschriften. Grundsätzlich dürfen Arbeitsplätze und Angestellte nur in Ausnahmefällen, Sozial- und Pausenräume niemals überwacht werden. Besonderen Schutz genießen außerdem Kinder. In allen Fällen muss eine Datenschutzfolgeabschätzung vorgenommen und dokumentiert werden, in der auch mögliche Alternativen zu einer Videoüberwachung geprüft werden sollen.
Kommt es zu einer Videoüberwachung, gilt auch hier die Informations- und Hinweispflicht. Außerdem muss die Datensicherheit auch technisch gewährleistet sein. Das heißt, es dürfen nur moderne Kameras eingesetzt werden, die nach Stand der Technik regelmäßige Sicherheitsupdates erhalten.
Infos auf einen Blick
Videoüberwachung im privaten Umfeld
- Überwachung nur auf dem eigenen Grundstück
- Nachbargrundstücke und öffentliche Wege aussparen (inkl. hypothetischer Möglichkeit)
- Gilt prinzipiell auch für Kamera-Attrappen
- Ausnahmen bei nachgewiesen hohem Schutzbedürfnis möglich
- Hinweispflicht beachten
- Überwachung nur bei berechtigtem Interesse / nachweisbarer Gefährdung
- Überwachung nur DSGVO-konform
- Datenschutzfolgeabschätzung / Alternative prüfen
- Überwachung ggf. nur zu bestimmten Zeiten
- Keine dauerhafte Speicherung
- Informations- und Hinweispflicht
- Intimsphären und Kinder besonders schützen
- Arbeitsplätze und Angestellte nur in Ausnahmefällen überwachen
Der Inhalt dieser Zusammenfassung stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Die enthaltenen Informationen sind eine Zusammenstellung aus frei verfügbaren Informationen zum Thema Videoüberwachung und erheben keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit.