Hintergrund der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ist eine Pressemitteilung der FuchsCom aus letztem März, in der u.a. auf diesen Zusammenhang hingewiesen wurde. Dazu erläutert Harm Behrens, Geschäftsführer der FuchsCom GmbH: "Der SmartSurfer verlangt seit 1. Februar 2007 für die Auflistung von den Providern, die monatlich mehr als 1 Million Minuten über deren LCR umsetzen, eine Umsatzbeteiligung von netto 0,25 Ct./Min., die diese in der Regel direkt an die Kunden weitergeben." Diesen Zusammenhang wollte GMX nicht anerkennen und zog vor Gericht. Außerdem sollte FuchsCom untersagt werden, auf der Internetseite www.onlinefuchs.de ihren Tarifmanager als den Least-Cost-Router mit den billigsten Internet-by-Call-Tarifen zu bewerben.
Das Landgericht Hamburg überzeugten die Argumente der GMX nicht. Es wies den Verfügungsantrag mit Urteil vom 29. Mai zurück und führte zur Begründung u.a. aus: "Somit ist es zutreffend, dass die fehlende Provisionspflicht im Online Fuchs ursächlich dafür ist, dass dieser billigere Tarife als der SmartSurfer ausweisen kann." Darüber hinaus habe FuchsCom "dezidiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die in ihrem Produkt gelisteten Tarife zu jeder Zeit zur preislichen Spitzengruppe der am Markt erhältlichen Tarife gehören."
Damit ist das Sparpotenzial für die mehr als 18 Millionen Internetnutzer mit Modem- oder ISDN-Zugang enorm. Bei einer durchschnittlichen Internet-Nutzung von 30 Minuten pro Tag mit einem Tarif von z.B. 0,10 Cent pro Minute kommt der Surfer mit dem ONLINE FUCHS auf Internetkosten von weniger als 1 Euro im Monat.
Das landgerichtliche Urteil ist nicht rechtskräftig. Wie gestern bekannt wurde, hat GMX zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Dazu Harm Behrens: "Das Urteil des Landgerichts Hamburg bestärkt unsere Auffassung, dass sich auch kleine Unternehmen mit herausragenden Produkten gegenüber großen Konzerngesellschaften profilieren können. Wie das Vorgehen von GMX zeigt, wird der ONLINE FUCHS mittlerweile als ernst zu nehmender Wettbewerber angesehen. Ob wir auch zukünftig die wesentlichen Vorzüge unserer Software beim Namen nennen dürfen, wird die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts klären."