Zur Begründung des Urteils hat der Pressesprecher des Arbeitsgerichts Freiburg heute in einer Medienmitteilung lediglich zusammenfassend dargestellt, dass die Zuweisung eines Teils bisheriger Tätigkeiten, die nur geringe Zeitanteile in Anspruch nahmen, zu künftig vollschichtiger Ausübung das Gepräge der Tätigkeit insgesamt verändert hätte, weil keine Geschäftsführertätigkeiten mit entsprechender Verantwortlichkeit vorliegen. Demgegenüber sei die Entziehung der Vollmachten wirksam.
Sie sei vom zuständigen Organ – dem Vorstand – vorgenommen worden, und die Vollmachten könnten auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses widerrufen werden. Die Presseerklärung des Klägers vom 11.08.2015 sei als Werturteil vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. Deshalb seien Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch nicht verletzt, weshalb die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen sei.
Da die Handwerkskammer durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten nach außen ohne Einschränkung umfassend vertreten werde, sei die von diesen Funktionsträgern unterzeichnete Vereinbarung zur Vergütung wirksam abgeschlossen. Unwirksamkeitsgründe, wie ein bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil der Handwerkskammer oder das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, seien von der Handwerkskammer nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger sei jedoch weder in die Vergütungsgruppe B 7 eingruppiert noch stünden ihm weitere Vergütungsbestandteile gegen die Beklagte zu.
Soweit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts für die Handwerkskammer Freiburg unmittelbare Handlungsverpflichtungen folgen, wird die Kammer dem selbstverständlich entsprechen. Nach Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe behält die Handwerkskammer Freiburg sich vor, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, soweit sie durch das Urteil beschwert ist.