Spätestens seit Behörden und Verwaltungen über den
Einsatz von Open-Source-Software (OSS) nachdenken,
ist die einstige "Hackersoftware" gesellschaftsfähig
geworden. Das wesentliche Merkmal der OSS ist der ohne Einschränkung zur Verfügung stehende so genannte "öffentliche" Quellcode. Öffentlich heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass die Software kostenlos verbreitet wird. So ist der Vertrieb zum Beispiel von GNU/Linux zusammen mit Handbüchern, Installationsroutinen und Supportleistungen ein gängiges und ausgesprochen erfolgreiches Geschäftsmodell.
Open-Source-Software wird entweder direkt im Quellcode verbreitet oder aber in kompilierter beziehungsweise umgewandelter Form, wobei der Quellcode zusätzlich zur Verfügung stehen muss. Allen OSS-Lizenzen ist gemeinsam, dass dem Lizenznehmer nicht nur die unbeschränkte Weiterverbreitung der Software, sondern ebenso deren Änderung und Weiterentwicklung ausdrücklich gestattet ist.
Die juristischen Spielregeln hierbei sind für Laien
nicht immer leicht zu durchschauen. So wirft das OSS-Konzept viele rechtliche Fragen auf, die in der juristischen Fachwelt heftig diskutiert werden.
Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, nennt das IT-Profimagazin iX einige einfache Regeln: Der kostenpflichtige Vertrieb von Open-Source-Produkten ist gestattet, man darf aber keine Lizenzgebühren vom Kunden verlangen. Wer mit Open-Source-Software Eigenentwicklungen erstellt, muss diese nach der General Public License (GPL) wieder frei zugänglich machen. Andernfalls verliert er seine Rechte aus der GPL, was zu einer Unterlassungsklage führen kann. (ur)
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