Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter seien dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zähle insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Eine Einigung auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung müsse in den Ausbildungsvertrag aufgenommen und der IHK angezeigt werden. Thomas: "Der Ausbildungsbetrieb muss außerdem sicherstellen, dass die Ausbildungsinhalte durch geeignete Ausbilder vermittelt werden." Solange das Ausbildungsverhältnis besteht, müssen auch die Auszubildenden ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis erfüllen. "Der Auszubildende kann vom Unternehmen bzw. dem Insolvenzverwalter erst dann freigestellt werden, wenn der Betrieb stillgelegt ist. Solange das Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Auszubildende weiter die Berufsschule besuchen", so Thomas.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt allein die Betriebsstilllegung zur Kündigung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Kündigung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist bereits dann möglich, wenn keine Ausbildungsmöglichkeiten mehr bestehen. Kann der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung nicht zahlen, können die Auszubildenden einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Übernimmt ein Unternehmen einen Auszubildenden, dessen Ausbildung wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, kann der Ausbildungsbetrieb einen Zuschuss in Form des Ausbildungsbonus beantragen. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 6.000 Euro betragen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an den Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur. Die Hotline des Arbeitgeberservice ist unter +49(1801)664466 zu erreichen.