Gesundheitsgefährdender Schimmelpilzbefall in der Wohnung kann den Mieter zwar berechtigen, die Wohnung fristlos zu kündigen. Allerdings muss er dem Vermieter zunächst eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen, bevor er die Kündigung ausspricht. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 182/06).
Im verhandelten Fall schloss eine Mieterin mit einem Vermieter einen befristeten Mietvertrag über eine kleine Wohnung in einem Anbau des Vermieter-Hauses ab. Der Mietvertrag war befristet. Der Vermieter begründete die Befristung damit, dass er den Anbau später abreißen und durch einen Neubau ersetzen lassen wolle.
Die Mieterin kündigte das Mietverhältnis zunächst ordentlich: Sie wollte rund ein Jahr vor Ablauf des Vertrags ausziehen. Der Vermieter widersprach mit Hinweis auf den Zeitmietvertrag. Kurz darauf sprach die Mieterin dann eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Denn sie hatte inzwischen Schimmelpilzbefall an der Tapete hinter dem Schrank und hinter dem Bett festgestellt.
Letztinstanzlich verlor die Mieterin vor Gericht, berichtet Immowelt.de. Trotz der vermeintlichen Gesundheitsgefährdung durch den Schimmelpilzbefall war die fristlose Kündigung nicht rechtens. Denn auch in einem solchen Fall müsse dem Vermieter eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer er die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn der Vermieter den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, darf der Mieter kündigen.
Infobox: Befristeter Mietvertrag
Seit der Reform des Mietrechts 2001 sind befristete Mietverträge nur noch in Ausnahmefällen zulässig: Der Vermieter muss einen Grund für die Befristung nennen. Dies kann beispielsweise späterer Eigenbedarf sein oder das Vorhaben, das Gebäude später abzureißen. Fehlen die Befristungsgründe, gilt der Mietvertrag automatisch als unbefristet abgeschlossen mit der Folge, dass der Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist hat.
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