Die Werbung mit dem Begriff „Schlussverkauf“ ist unzulässig, wenn keine Rabatte gewährt werden. Ebenso ist es irreführend, wenn mit dem Wort „Sommerschlussverkauf“ geworben wird und auf bereits vorher reduzierte Ware keine weitere Reduzierung erfolgt.
Mehr Informationen enthält das Infoblatt W07 „Schlussverkäufe, Räumungsverkäufe und Jubiläumsverkäufe“ unter http://www.saarland.ihk.de