Neben dem Kostenvorteil bietet die elektronische Geschmacksmusteranmeldung auch einen Zeitvorteil. Denn durch die elektronische Anmeldung erübrig sich die Datenerfassung, der in Papierform angemeldeten Geschmacksmuster.
Durch das Geschmacksmuster erlangt der Anmelder Schutz für Designentwicklungen aller Art wie Gebrauchsgegenstände, Grafiken, Schriftzeichen, Mode etc. Je Geschmacksmuster können insgesamt sieben verschiedene Darstellungen desselben Designs eingereicht werden. Das ist wichtig bei dreidimensionalen Designs. Denn vom Schutz sind nur die im Geschmacksmuster erkennbaren Gestaltungsmerkmale erfasst. Voraussetzung des Schutzes ist die Neuheit des Designs. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannte Designgestaltungen erlangen keinen Geschmacksmusterschutz. Nur Designs, die der Anmelder innerhalb der letzten 12 Monate selbst veröffentlicht hat, können trotz dessen Bekanntheit vor der Anmeldung noch Schutz beanspruchen. Der Geschmacksmusterschutz kann maximal 25 Jahre aufrecht erhalten werden.
Anders als beim Urheberrecht werden durch das Geschmacksmuster alle Designleistungen geschützt unabhängig von deren Schöpfungshöhe. Der Schutz durch das Urheberrecht verlangt eine über das handwerklich durchschnittliche hinausgehende Gestaltungsleistung, die bei Gebrauchsgegenständen oder Werbegrafiken regelmäßig verneint wird.
Neben dem deutschen Geschmackmuster kann der Entwerfer über das Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union und über das internationale Geschmacksmuster in allen derzeit 48 Mitgliedsstaaten des Haager Abkommens erlangen.
Geschmacksmusteranmeldungen können bei der Kanzlei markenrecht.EU online beauftragt werden im Internet unter www.designschutz-direkt.de.