Zwar gibt es für Fluggesellschaften die Möglichkeit der Entlastung nach dem Erwägungsgrund 14. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wie z.B. bei höherer Gewalt, unzumutbaren Wetterverhältnissen, wie Schneechaos oder bei Streiks. Die von Fluggesellschaften am häufigsten angeführten Gründe entlasten diese jedoch nach der Rechtsprechung nicht. So sind zum Beispiel ein technischer Defekt (Fahrwerksschäden, Schäden am Triebwerk, Schäden an der Enteisungsanlage, Defekte am Radar), das Überschreiten der Arbeitszeiten der Crew oder des Kapitäns, die Umlaufverspätung (sog. back log, d.h. die Flugverspätung eines vorhergehenden Fluges), ein Blitzschlag, Vogelschlag, schlechtes Wetter oder etwa die Vergabe eines späteren Slots und somit der nicht möglichen Landung durch ein Nachtflugverbot keine Gründe, die die Airlines von der Ausgleichszahlung entlasten. Die Fluggesellschaft bleibt mithin verpflichtet, die Entschädigung zu zahlen.
Geklagt hatten Fluggäste von Lufthansa, TUI Travel, British Airways und Easyjet. Die Richter betonen, dass die Fluggastrechte für Gesamteuropa und zeitlich unbegrenzt gelten. Das bedeutet, dass Passagiere aller europäischen Fluggesellschaften bei erheblichen Verspätungen Ausgleichszahlungen innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen der einzelnen Mitgliedstaaten geltend machen können.
Die meisten Airlines verfolgen weiterhin die Hinhalte- und Verzögerungstaktik. Das bedeutet, dass Fluggäste mit Textbausteinschreiben hingehalten werden. Die Fluggesellschaften hoffen, dass die Fluggäste mit der Zeit zermürbt aufgeben und Abstand von der Durchsetzung der Entschädigungsansprüche nehmen. Es zeigt sich, dass tatsächlich viele Fluggäste nach einigen erfolglosen Briefwechseln resigniert aufgeben. Auf Grund der nunmehr höchstrichterlich gestärkten Rechtsprechung zum Thema Entschädigung bei Flugverspätung durch den EuGH sollten Fluggäste ihre Ansprüche verfolgen und nicht nachgeben. Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät zum Thema Fluggastrechte bei Flugverspätung: ra-janbartholl.de