Die neuen Vorgaben für die Herkunftskennzeichnung gelten für Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch. Für Rindfleisch ist eine Herkunftsangabe bereits seit längerem verpflichtend. Auf dem Etikett müssen sowohl der Aufzuchtsort als auch der Schlachtort genannt werden. Sind die beiden Orte identisch, finden etwa Aufzucht und Schlachtung in Deutschland statt, genügt eine Ursprungsangabe. Die Regelung gilt für unverarbeitetes frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch. Die Konsumenten sollen mit der Neuregelung besser informiert werden, um bewusstere Kaufentscheidungen treffen zu können. Aktuelle Thekenwaagen und Vorverpackungssysteme von METTLER TOLEDO, darunter Waagen der UC Evo Line und UC3 Line sowie der bC Line, besitzen mit der entsprechenden Softwareversion alle Voraussetzungen, die neuen Herkunftsangaben umzusetzen.
Kein Software-Rollout notwendig
Wer die Software seiner Wägetechnik im Zuge der erweiterten Kennzeichnungsvorschriften der LMIV bereits aktualisiert hat, benötigt keinen neuen Software-Rollout mehr, um die Herkunftsangaben auf Vorverpackungs-Etiketten aufzunehmen. So genügt es bei der UC3 Software, die entsprechende Funktionalität von METTLER TOLEDO freischalten zu lassen. Das METTLER TOLEDO Serviceteam unterstützt Einzelhändler bei der Konfigurationsänderung im Rahmen seiner Customizing Services.
Retailern, die ihre Waagen noch nicht auf die Kennzeichnungsvorgaben der LMIV vorbereitet haben, rät METTLER TOLEDO, dies jetzt mit einem Update nachzuholen. Die UC3 Software für Waagen der UC Evo Line und UC3 Line beherrscht ab Version 1.25.0 die Vorgaben der LMIV. Wer Waagen der bC Line nutzt, kann seine Etikettier- und Verkaufsprozesse mit einer aktuellen Version der bC Software ebenfalls LMIV-konform aufsetzen.
Hintergrund: EU-Verordnung 1169/2011
Die EU-Verordnung 1169/2011 regelt die Deklaration von verpackten und lose verkauften Produkten neu. Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wandelt die Vorgaben in deutsches Recht um. Die Umstellung findet schrittweise statt: Zum 13. Dezember 2014 wurden die Regelungen zur Allergenkennzeichnung zur Pflicht. Ab 13. Dezember 2016 ist eine Nährwerttabelle bei vorverpackten Produkten zwingend erforderlich. Weitere Informationen sind unter www.mt.com/retail-foodsafety verfügbar.