Bereits im Oktober 2011 hatte der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 6/10) ein klares Signal gesendet: Wiederverkäufer dürfen Sicherungs-CDs eines Microsoft Computerprogramms nicht mit Microsoft Echtheitszertifikaten versehen und in den Verkehr bringen, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren und deren Kennzeichnung dienten. Microsoft kann einen solchen Vertrieb untersagen, weil die Verbindung von Echtheitszertifikat mit den Sicherungs-CDs- den - unzutreffenden - Eindruck hervorruft, Microsoft stehe durch die Verbindung von Datenträger und Zertifikat für die Echtheit des Produkts ein.
Bei der darauffolgenden Durchsuchung der Geschäftsräume des Gebrauchtsoftwarehändlers durch einen Gerichtsvollzieher in Anwesenheit der Polizei und einer Anwältin von Microsoft wurden mehrere hundert Produkte sichergestellt.
Das BGH Urteil ist unter http://juris.bundesgerichtshof.de/... verfügbar.