Fakt ist, dass bei Online-Käufen von elektronisch erbrachten Leistungen (z. B. Software-Downloads) durch Privatpersonen ab dem nächsten Jahr der Mehrwertsteuersatz des Landes berechnet wird, in dem der Käufer lebt und nicht des Landes, in dem das verkaufende Unternehmen registriert ist. Diese Änderung wird den meisten Regierungen der EU-Länder voraussichtlich einiges an Mehreinnahmen bescheren, gleichzeitig aber auch steuerliche und monetäre Folgen für die betroffenen Unternehmen mit sich bringen. Was müssen Unternehmen also tun, um für die Neuerung gewappnet zu sein?
Dr. Louisa Specht, Rechtsanwältin und Spezialistin für IT-Recht, weiß, dass es vor allem darauf ankommt, dass sich die Unternehmen rechtzeitig mit den Anforderungen auseinan-dersetzen, damit sie bis zum 1. Januar 2015 alle notwendigen Änderungen in die Wege leiten können. „Es gibt viele Berater und Unternehmen, die wissen, was bei der Anpassung der Geschäftsvorgänge an die Vorgaben der VAT-Richtlinie beachtet werden muss, damit die Umstellung kein Verlustgeschäft wird.“ Sie empfiehlt, eine konkrete Checkliste anzufertigen und diese sukzessive abzuarbeiten, damit nichts übersehen wird. „Am Anfang sollte dabei festgestellt werden, ob überhaupt grenzüberschreitende und von der Richtlinie betroffene Leistungen erbracht werden und ob sich diese Leistungen zumindest auch an Privatpersonen richten.“ Denn die Besteuerung am Wohnsitz des Leistungsempfängers gilt nach der VAT-Richtlinie nur für Leistungen, die an Privatpersonen erbracht werden. Leistungen an Gewerbe-treibende unterliegen dagegen weiterhin in der EU dem Reverse-Charge-Verfahren.
Bei Einkäufen in Online Shops ist für Endkunden eine Anzeige des Endpreises inklusive Umsatzsteuer Pflicht. Nicht immer weiss ein Unternehmen aber von Anfang an, in welches Land die Lieferung erfolgt. „Wer es seinen Kunden leichter machen will, der kann beispielsweise einen einheitlichen Bruttopreis auf seiner Seite ausweisen und erst wenn der Interessent sämtliche Kaufinformationen ausgefüllt hat, den angewendeten Mehrwertsteuersatz aufzeigen, der dann vom angezeigten Bruttopreis heruntergerechnet wird“, sagt Specht.
Diese Aufgabenstellungen, die die VAT-Richtlinien mit sich bringen sowie ihre Lösungsansätze kennen Specht, ihre Kollegen oder auch die Spezialisten etablierter eCommerce-Unternehmen, wie asknet. Sie haben eine langjährige Expertise hinsichtlich des Betriebs internationaler Online-Shops. Die Komplexität aufgrund internationaler Richtlinien steigt stetig und damit auch die Fallen, in die Unternehmen, die einen Online Shop betreiben, tappen können. Die asknet AG bietet nicht nur die zeitgemäße Shop-Technologie, um weltweit zu verkaufen, sondern übernimmt alle Prozesse und Services rund um den Kauf und sorgt dafür, dass Stolperfallen ausgeschlossen sind. Wer also erfolgreich online verkaufen und dabei ruhig schlafen möchte, wendet sich am besten an sales@asknet.com.