Azkoyen als Hauptaktionärin der primion Technology AG beabsichtigt, die Hauptversammlung der primion nach §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Azkoyen hält heute bereits mehr als 95 % an primion und verspricht sich dadurch eine erleichterte Umsetzung von unternehmerischen Initiativen und Strategien, eine erhöhte Flexibilität sowie die Einsparung von Kosten.
Seit Wirksamwerden des Delisting im April 2015 werden primion-Aktien nicht mehr an der Börse gehandelt. Die Verkehrsfähigkeit der primion-Aktien ist damit weitgehend entfallen. Der Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre ist nach dem Delisting aus Sicht von Azkoyen der konsequente Schritt zur Vereinfachung der Konzernstruktur und zur Verringerung der rechtlichen Anforderungen an primion.
Die von Azkoyen festgelegte Barabfindung in Höhe von 11,06 € je primion-Aktie, deren Angemessenheit von einem gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde, wird nach einem stattgebendem Beschluss der Hauptversammlung und Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt.
Der Squeeze-Out wird nach Überzeugung des Vorstands von primion keine Auswirkungen auf die Strategie und die Struktur des primion Konzerns haben.