Während Mitarbeiter von Unternehmen zwar vielfach in den Genuss von finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber kommen, wenn sie aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln müssen, dabei aber auf das Wohlwollen der Firmen angewiesen sind, haben Staatsdiener in Deutschland einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Umzugsvergütung, wenn sie der Arbeit wegen einen Umzug an einen neuen Dienstort absolvieren müssen. Ansprüche bestehen in diesem Fall sowohl in den Fällen, in denen es sich um eine Dienstwohnung handelt als auch bei Wohnungen, die Beamte selbst gesucht haben. Auf Bundesebene bildet das BUKG – das Bundesumzugskostengesetz – den Rahmen für die Vergütungen, die verbeamteten Arbeitnehmern zustehen.
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Es gibt Unterschiede zwischen der Bundes- und Landesebene
Allerdings – und dies gilt es für Bürger mit möglichen Ansprüchen zu wissen im Rahmen der Umzugsplanung – sind diese Regelungen des Bundes nicht flächendeckend relevant. In einigen Bundesländern wie etwa der Bundeshauptstadt Berlin, in Hamburg und Niedersachsen, aber auch in Schleswig-Holstein, Brandenburg und Sachsen-Anhalt werden die Vorgaben des Bundes genutzt bei der Berechnung der Beförderungsauslagen. In den übrigen Bundesländern bestehen eigene Regelwerke, die es zu berücksichtigen gilt. Wichtig ist das Wissen um die geltenden Regelungen schon deshalb, damit Bürger aus Unwissenheit nicht mit Zuschüssen rechnen, die es im jeweiligen Bundesland vielleicht gar nicht gibt, weil das Umzugskostenrecht im eigenen Bundesland andere Ansprüche vorsieht, als es der Bund tut.
Auch für Mitarbeiter mit Tarifverträgen bestehen Zulagen-Ansprüche
Ebenfalls wissenswert ist die Tatsache, dass sich das Umzugskostenrecht von Bund und Ländern nicht einzig und allein auf Arbeitnehmer mit Beamtenstatus bezieht. Wer im Rahmen eines Tarifvertrags für Behörden tätig ist, kann gleichermaßen Ansprüche auf eine Vergütung nach dem Umzugskostenrecht haben. Die wichtigste Bedingung für den Erhalt der möglichen Vergütungen ist in jeden Fall eine schriftliche Bestätigung des Anspruchs durch die zuständige Instanz. Es gibt eine ganze Reihe von Auslagen, die im Einzelfall gewährt werden können nach eingehender Prüfung.
Auslagen für Beförderung von Personen und Umzugsgut allgemein
Zunächst einmal spielen die so genannten Beförderungsauslagen im deutschen Umzugskostenrecht eine zentrale Rolle. Diese beziehen sich erwartungsgemäß auf die Kosten, die durch den Transport von Gütern wie Möbelstücken, Umzugskartons und der sonstigen Besitztümer entstehen. Ein Anspruch für die Beförderungsauslagen sieht das Bundes-Gesetz übrigens nicht nur für die eigentlich Berechtigten vor. Auch für Angehörige – also den Nachwuchs sowie Partner als Personen, die mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft leben – wird der Zuschuss gewährt. Mit dem Terminus Umzugsgut wird in diesem Kontext die gesamte Wohnungseinrichtung tituliert, die bei einem Umzug den Wohnort wechselt.
Damit ist das Regelwerk im Umzugskostenrecht aber längst nicht erschöpft. Zusätzlich zu den Zulagen für die reine Beförderung des Umzugsguts weist das Bundesgesetz eine Parallele zwischen dem Personentransport und Dienstreisen auf. So besteht zumindest ein anteiliger Anspruch auf Reisekostenerstattung, der einmal mehr für die gesamte häusliche Gemeinschaft festgelegt ist. Diese Reisekosten werden im Paragraph 7 des Bundesumzugskostengesetzes geregelt, die besagten Beförderungsauslagen sind im Paragraph 6 BUGK zu finden.
Vorübergehende Übernahme der Miete am früheren Wohnort möglich
Einen weiteren Unterschied zwischen Berechtigten, die Ansprüche nach dem Umzugskostenrecht haben, und „normalen“ Berufstätigen ist im Bereich der so genannten Mietentschädigung zu finden. Arbeitnehmer müssen sich im Falle eines berufsbedingten Umzugs normalerweise frühzeitig darum kümmern, den bisherigen Mietvertrag für die alte Wohnung zu kündigen, um so zu verhindern, dass eine Miet-Doppelbelastung entsteht in Verbindung mit den Mietkosten für die Wohnung am neuen Wohnort. In solchen Momenten greift die Umzugskostenvergütung ebenfalls, um Beamten und anderen Behördenmitarbeitern zu helfen. Für bis zu sechs Monate kann die Mietentschädigung für die alte Wohnung gezahlt werden, wenn während dieser Zeit bereits eine neue Wohnung gemietet werden muss und der Altvertrag keine vorzeitige Auflösung zulässt.
Immobilieneigentümer werden ebenfalls unterstützt
Wird ein Haus bewohnt oder sind die Leistungsberechtigten Eigentümer einer Wohnimmobilie und müssen aus beruflichen Gründen umziehen, kann die im § 8 des Bundesumzugskostengesetzes geregelte Mietentschädigung sogar für ein ganzes Jahr gezahlt werden. Im Einzelfall ist gar eine Verlängerung dieser Frist umsetzbar. Allerdings müssen die jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden der Ausweitung der Leistungen zustimmen. Zu diesem Zweck müssen nachvollziehbare Ausnahmefall-Umstände erkennbar sein. Auch für Garagen, die Behördenmitarbeiter gemietet haben, können derartige Entschädigungsleistungen beantragt und entsprechend bewilligt werden.
Im Zusammenhang mit der Suche nach einer passenden Immobilie fallen vielfach auch Gebühren für die Vermittlung durch Makler an. Selbst solche Ausgaben werden im Umzugskostenrecht berücksichtigt. Sie fallen in den Bereich der anderen Auslagen. In diesem 9. Paragraf des Bundesumzugskostengesetzes werden auch die Ansprüche festgehalten, die für den Nachwuchs der Berechtigten zugrunde gelegt werden. Von Fall zu Fall kann es dazu kommen, dass durch einem Wohnortswechsel Nachhilfe-Unterricht für die Kinder erforderlich wird. In diesem Punkt hält das Umzugskostenrecht ebenfalls eine Maßnahme bereit.
Zuschüsse bei der Trennung von der Familie und Partnern
Weiterhin sieht das Umzugskostenrecht – je nach Bundesland – eine Pauschvergütung vor. Damit sind weitere Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug gemeint. Hier werden beispielsweise Leistungen in Form von Trennungsgeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld, Reisebeihilfen (wenn die Leistungsempfänger regelmäßig an den eigentlichen Wohnort zur Familie reisen), Fahrkostenerstattung (bei ständigem Rückfahrt zum eigentlichen Wohnort und anderen Zuschüssen zusammengefasst. Welche Ansprüche bestehen, hängt etwa davon ab, ob die Rückfahrt zum Wohnort zumutbar ist. Müssten Arbeitnehmer täglich mehr als drei Stunden Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln einplanen, spricht man von einer Unzumutbarkeit. Die genauen Ansprüche nach dem Umzugskostenrecht sind individuell zu prüfen.
Bei der Beantragung sind Fristen zu beachten
Einmal mehr sei auf den zu Beginn erwähnten Unterschied zwischen Ansprüchen für Bundesbeamtinnen und -beamte, Mitarbeitern von Landesbehörden oder Kommunen hingewiesen. Wissen müssen Verbraucher, dass fast immer an die geltenden Fristen für die Beantragung zu denken ist. Als ein Beispiel sei das Trennungsgeld genannt. Hier können Ansprüche nach dem Umzugskostenrecht nur innerhalb eines Jahres nach dem Maßnahmenbeginn beantragt und geltend gemacht werden. In vielen Fällen regelt das Gesetz diese Ansprüche auf Basis von Pauschalbeträgen. Bei anderen Leistungen entscheidet das Einkommen über die Leistungshöhe, weil das Umzugskostenrecht eine prozentuale Staffelung nach den verschiedenen Besoldungsgruppen vorsieht.
Die Lektüre des (Bundes-) Umzugskostenrechts zeigt sehr deutlich: Beamtenstatus ist nicht gleich Beamtenstatus. Zwischen Mitarbeitern von Bundesbehörden und solchen Arbeitnehmern, die bei Behörden der Kommunen und Landesbehörden arbeiten, gibt es gerade bei den Umzugs-Leistungen durchaus unterschiedliche Herangehensweisen. Schon weil viele der Ansprüche nur befristet beantragt werden können, sollten sich Berufstätige sehr genau bei den zuständigen Anlaufstellen informieren, unter welchen Umständen in der persönlichen Situation welche Ansprüche bestehen, um die finanziellen Belastungen zu verringern.