Dauer, Intensität, Preishöhe, Umsätze
Dieser Ansicht folgte das Gericht in seiner Entscheidung und wies die Klage der Steuerpflichtigen zurück. Nach Ansicht der Richter wird die Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen, die über das Internet eine breite Palette von Produkten anbieten und dabei hohe Umsätze erzielen, durch eine Vielzahl von Kriterien begründet. Solche Kriterien sind z.B. die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals.
Das Finanzamt nicht vergessen
Allein der Einkauf von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs begründet jedoch noch kein nachhaltiges Handeln. „Dieses Grundsatzurteil zeigt, dass Privatpersonen bei Aufnahme von umfangreichen Verkaufsaktivitäten über alle erdenklichen Internethandelsplattform das Finanzamt nicht vergessen dürfen. Die Schwelle von einem privaten Verkauf zu einem umfangreichen Nebenverdienst kann dabei ungewollt und unerwartet schnell überschritten werden. Dann sollte sofort entsprechend der steuerlichen Vorschriften gehandelt werden, um hier Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.“ so Rolf Albrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.