Der BGH wendet damit im Kern das im April 2017 in Kraft getretene neue Anfechtungsrecht schon auf vergleichbare Altfälle an. Gläubiger, die konsequent die Voraussetzungen des Bargeschäfts einhalten, können so eine Anfechtung vermeiden. Der Insolvenzverwalter muss den Nachweis führen, dass der Gläubiger die defizitäre Unternehmensfortführung des Schuldners kannte, was in der Praxis nur selten gelingt. Kann der Gläubiger den Schuldner nicht zur rechtzeitigen Bezahlung der neuen Verbindlichkeiten bewegen, sollte er wie im entschiedenen Fall nur noch gegen Vorkasse liefern. Gläubiger, deren Kunden vor dem 05.04.2017 in die Insolvenz geraten sind, sollten im Fall von Anfechtungsverlangen der Insolvenzverwalter sehr genau prüfen, ob eine Anfechtung im Hinblick auf eine bargeschäftsähnliche Lage nicht doch unbegründet ist.
Autor: Dr. Olaf Hiebert