In der vom Axel-Springer-Verlag herausgegebenen Zeitung „BILD am SONNTAG“ fand sich in einer Ausgabe vom August 2008 ein Artikel, der unter anderem ein Foto von Gunter Sachs zeigte, in dem dieser mit einer Zeitung mit dem „BILD“-Logo zu sehen war. Der zu dem Bild gehörende Text lautete „Gunter Sachs (…) liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch“. Darauf verlangte seinerzeit Gunter Sachs vom Axel-Springer-Verlag Unterlassung und Zahlung einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 50.000,00. Das OLG Hamburg hatte seinem Antrag im Berufungsverfahren vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen legte der Axel-Springer-Verlag Revision beim BGH ein, diese hat der BGH nun zurückgewiesen und dabei zunächst deutlich gemacht, dass der Umstand, dass Herr Sachs während des Revisionsverfahrens verstorben ist, keinen Einfluss auf das Verfahren hat.
Der BGH hat eine Verletzung des nach §§ 22, 23 KUG geschützten Rechts von Gunter Sachs am eigenen Bild gesehen, weil der Verlag ihn durch die Abbildung und die dazugehörenden Texte für Werbezwecke vereinnahmt hat, ohne dass Herr Sachs dem zugestimmt habe. Das Persönlichkeitsrecht von Herrn Sachs habe dabei Vorrang gegenüber dem vom Verlag beanspruchten Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die vermeintliche Neuigkeit, so der BGH, dass Herr Sachs die Zeitung „BILD am SONNTAG“ lese, sei von lediglich geringem Interesse.
(Urteil des BGH vom 31.05.2012, Aktenzeichen I ZR 234/10)
Fazit:
Die Entscheidung ist richtig, es kommt vor allem nicht darauf an, dass der Beitrag in der Zeitung nicht als Anzeige gekennzeichnet, sondern wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet war. Wesentlich war, dass der Verlag zum einen mit der Veröffentlichung der Fotos unzulässigerweise in die Privatsphäre von Herrn Sachs eingegriffen hatte und durch die Vereinnahmung von Herrn Sachs für die Werbung (als prominenter Leser der „BILD am SONNTAG“) auch einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat, für den ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr besteht.
Udo Maurer
Rechtsanwalt