Fazit:
Der beantragte markenrechtliche Schutz bezieht sich nicht lediglich auf die Verwendung der Wortfolgen, hier „Berlin Brandenburger“ und „Wurst-Spezialitäten“, sondern auf die konkrete grafische Gestaltung. Je aufwendiger und eigentümlicher die Gesamtgestaltung einer Wort-/Bildmarke ist, desto weniger unterliegt das angemeldete Zeichen ungeachtet darin enthaltener nicht unterscheidungskräftiger Wortelemente einem Freihaltebedürfnis.
Bei allen Fragen rund um das Markenrecht sind wir gerne Ihr Partner, bitte wenden Sie sich jederzeit an uns – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt