Hintergrund war, dass die Rechte an den Musikstücken 1973 an das Plattenlabel verkauft wurden und man im Nachhinein nun noch an dem großen Erfolg teilhaben wollte, da der damals bezahlte Preis zu billig gewesen sei.
Damit erklärt sich auch, warum der Prozess in Deutschland stattfand: Das deutsche Urheberrecht beinhaltet eine außergewöhnliche Besonderheit: Der Urheber kann noch nach Vertragsschluss vom Verwerter weitere Zahlungen verlangen (siehe § 32 und § 32a UrhG).
Das Landgericht München allerdings hat die Klage nun abgewiesen. Die Begründung: Im damaligen Vertrag wurde eine Pauschalabgeltung vereinbart. Auch die später im Gesetz eingeführte Schutzfristverlängerung (von 25 auf 50 Jahre) sowie die später gesetzlich verankerten Nachvergütungsansprüche würden hieran nichts ändern (siehe auch § 132 UrhG).
(LG München I, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen 21 O 25511/10)
Das Fazit:
Der oben geschilderte Fall vor dem LG München hat die Besonderheit, dass die Verträge vor einer tiefgreifenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes geschlossen wurden. Hierfür sieht das Gesetz eine Reihe von komplizierten Übergangsregelungen vor.
Einfacher sind Verträge nach 2002 zu bewerten:
Für Urheber aber auch für Verwerter von fremden Werken sollte bekannt sein, dass es gesetzliche Nachvergütungsansprüche gibt, die einmalig im Urheberrecht sind. Es besteht hier also eine gewisse Unsicherheit für den Verwerter:
• Stellt sich nämlich später heraus, dass das Werk intensiver genutzt wurde als gedacht, dann kann der Urheber nachträglich eine Anpassung seiner Vergütung verlangen (siehe § 32 UrhG).
• Erlangt der Verwerter mit dem Werk einen enormen Gewinn, dann kann der Urheber hieran partizipieren (siehe § 32a UrhG).
Auf den ersten Blick mag das unfair erscheinen. Allerdings zielt das Urheberrechtsgesetz darauf ab, dass der Urheber „von seinem Werk leben können soll“. Außerdem ist in der Praxis der Urheber oftmals der Verhandlungsschwächere, so dass er vor einem übermächtigen Vertragspartner geschützt werden soll, der den Preis massiv drückt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht