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Fachmann muss Kostenrahmen ermitteln

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zum Architekten-Honorar getroffen, die durchaus Auswirkungen auch auf die Eventbranche haben kann.

Mit dem Architekten insoweit vergleichbar kann sein der beauftragte Planer der Veranstaltung, der Ersteller des Sicherheitskonzepts für Veranstaltungen usw.

Worum ging es?
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Bauwerk beauftragt. Nach Auffassung des Bauherrn war die Leistung des Architekten unbrauchbar, da dieser den avisierten Kostenrahmen um nahezu das Doppelte überschritten hatte: Aus ursprünglich 800.000 DM (richtig, das war ein lange dauerndes Verfahren durch 3 Instanzen) wurden ca. 1,5 Million DM.

Der Architekt erhob Klage auf sein Honorar und war in den Vorinstanzen damit noch einigermaßen erfolgreich. Diese Erfolgslinie wurde nun durch den BGH jäh unterbrochen:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Architekt von sich aus den zur Verfügung stehenden Kostenrahmen ermitteln bzw. erfragen müsse.

Darüber hinaus sind selbst die nur vage hervorgebrachten Kostengrenzen des Auftraggebers verbindlich. Der Architekt sei verpflichtet, etwaige Zweifel über den Kostenrahmen aufzuklären, so der BGH. Unterlässt er das, seien auch ungenaue Kostenvorstellungen verbindlich und würden eine verbindliche Kostenobergrenze darstellen. Überschreite der Architekt aber den vorgegebenen Kostenrahmen und sei seine Planungsleistung deshalb unbrauchbar, so könne sein Anspruch auf das vereinbarte Honorar komplett entfallen.

Fazit:
Die Entscheidung ist durchaus nachvollziehbar: Der beauftragte Fachmann ist kraft seines Berufes in der Lage, mögliche Kosten abzuschätzen.

Er ist derjenige, der darauf hinwirken muss, dass es zu einer klaren Absteckung des Kostenrahmens kommt.

Zur Klarstellung: Der Architekt hatte nicht 1,5 Million DM Honorar eingeklagt; die Gesamtkosten für das Bauvorhaben beliefen sich auf 1,5 Million DM. Diese hohen Kosten waren aber für den Bauherrn nicht mehr zu schultern, weshalb das Bauvorhaben nicht umgesetzt wurde.

Übertragen wir das auf die Veranstaltung: Bekommt die Eventagentur den Auftrag, eine Veranstaltung zu planen, sollte sie tunlichst den konkreten Gesamtkostenrahmen mit dem Kunden abstecken und fixieren – und sich dann darin bewegen. Wenn die Agentur über das Ziel hinausschießt und der Kunde die Veranstaltung aus Kostengründen nicht durchführen kann, verliert die Agentur ihren Honoraranspruch.

Dann würde auch eine etwa bezahlte Vorschussrechnung nicht helfen: Denn wenn die Agentur ihren Anspruch auf die Vergütung verliert, dann müsste sie auch etwa bereits erhaltene Gelder wieder zurückerstatten (siehe § 812 BGB).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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