Es handelt sich dabei um sogenannte „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“. Auch für solche Marken gilt, dass eine Eintragung nur in Betracht kommt, wenn das Zeichen über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, also geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem darf für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, kein sogenanntes Freihaltebedürfnis bestehen.
Nach der Rechtssprechung von BGH und BPatG haben Marken wie „WM 2006“ oder nun eben „EM 2012“ keine derartige Unterscheidungskraft, da das Publikum wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und der begrifflichen Eindeutigkeit diese Zeichen stets und nur mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Auch die Sponsoren von Großveranstaltungen wie der EM 2012 können sich nicht darauf berufen, dass potenzielle Kunden die an sich nicht unterscheidungskräftig Angabe als Hinweis auf die eigenen Waren und Dienstleistungen auffassen nur weil ihnen bekannt ist, dass bei solchen Großveranstaltungen üblicherweise mit Sponsoren zusammengearbeitet wird.
Etwas anderes gilt natürlich für individuelle Marken wie beispielsweise das EM-Logo oder die Marken „UEFA“ oder „FIFA“. Diese sind sehr wohl unterscheidungskräftig und auch – für FIFA bzw. UEFA – als Marken eingetragen.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), welches für die Eintragung von EU-Gemeinschaftsmarken zuständig ist, hat allerdings auch das Wortzeichen „EM 2012“ für die UEFA als Marke eingetragen. Löschungsanträge bzw. eine Entscheidung der Beschwerdekammer hierzu sind derzeit nicht bekannt.
Für nationale Marken ist allerdings von der oben dargestellten Rechtssprechung des BGH auszugehen.
Udo Maurer
Rechtsanwalt