Daraufhin schaltete sich die Gewerkschaft IG Metall ein: Das Unternehmen habe mit dem Einsatz des Sicherheitsdienstes die Wahl beeinflussen wollen. So nicht, heißt es bei der Gewerkschaft, für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsveranstaltung sei allein der Wahlvorstand verantwortlich.
Sonderfall Betriebsversammlung
Nun, so ganz ist das nicht richtig: Findet eine Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers statt, und handelt es sich dabei um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, entfallen auch auf den Arbeitgeber als Betreiber gewisse Pflichten. Hier prallen dann Betriebsverfassungsrecht einerseits und (Sonder-)Baurecht andererseits aufeinander.
Arbeitgeber müssen geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung von Betriebsversammlungen zur Verfügung stellen und diese mit Mobiliar und Technik so ausstatten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Während der Betriebsversammlung steht grundsätzlich dem Betriebsrat das Hausrecht zu. Dennoch bleibt der Arbeitgeber – vorbehaltlich abweichender Regelungen – Betreiber im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, so dass ihn die Pflichten daraus treffen.
Dazu gehört u.a. die Gewährleistung des sicheren Ablaufs der Veranstaltung – jedenfalls aus sonderbaurechtlicher Sicht. So muss er ggf. einen Ordnungsdienst bestellen, der gewährleistet, dass der Bestuhlungsplan nicht verändert oder etwa die maximal zulässige Personenzahl nicht überschritten wird. Für Auseinandersetzungen der Besucher untereinander ist der Ordnungsdienst des Betreibers nach Versammlungsstättenrecht nicht per se zuständig, dies träfe dann tatsächlich den Veranstalter, der ggf. seinerseits einen Sicherheitsdienst bestellen muss.
Bei Wahrnehmung seiner Pflichten nach Versammlungsstättenverordnung muss der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Betriebsrats beachten.
Beispiel: Maximal zulässige Personenzahl.
Er muss einen Raum zur Verfügung stellen und ggf. anmieten, in welchen grundsätzlich die Anzahl der Mitarbeiter passt. Ansonsten wäre es ja für den Arbeitgeber einfach, die Arbeit des Betriebsrats zu torpedieren, indem er einen zu kleinen Raum zur Verfügung stellt und dann den Mitarbeitern unter Berufung auf das Sonderbaurecht (= maximal zulässige Personenzahl) den Zutritt verhindern könnte.
Anders: Mitarbeiterversammlungen
Betriebsversammlungen des Betriebsrates sind zu unterscheiden von Mitarbeiterversammlungen des Arbeitgebers. Betriebsversammlungen kann es nur geben, wenn es auch einen Betriebsrat gibt, dieser ist dann der Veranstalter der Betriebsversammlungen. Dort finden Wahlen zum Betriebsrat statt oder kann der Betriebsrat die Kolleginnen und Kollegen informieren.
Klassische Mitarbeiterversammlungen dagegen sind Veranstaltungen des Arbeitgebers (bspw. auch weil es keinen Betriebsrat gibt), zu denen der Arbeitgeber lädt. Hier würden dann die Eigenschaften Betreiber einerseits und Veranstalter andererseits in der Person des Arbeitgebers zusammenfallen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de