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Software ESCROW International GmbH - S.E.I. ARTQUADRAT - Emil Nolde Str. 7 53113 Bonn, Deutschland https://www.software-escrow-international.de
Ansprechpartner:in Frau Ingrid Neumann +49 228 2673161
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Software ESCROW International GmbH - S.E.I.

Warum sollte ein Softwarehersteller eine treuhänderische Hinterlegung seines Software Quellcodes und seiner Dokumentationen anbieten?

(PresseBox) (Bonn, )
Der Quellcode einer Software ist das Kapital eines Softwareanbieters und daher ist der Softwareanbieter bestrebt,den Quellcode unter Verschluss zu halten im eigenen Unternehmen. Dem entgegen steht das Interesse des Anwenders an der erworbenen Softwarelizenz, eventuell ohne Hilfe des Lizenzgebers (Softwareanbieter), Anpassungen oder Änderungen vornehmen zu können oder vornehmen zu lassen. Dafür benötigt der Anwender oder der ausführende Softwareentwickler Zugriff auf den Quellcode und muss die Nutzungsberechtigung besitzen den Quellcode zu bearbeiten.

Um rechtliche Streitigkeiten von Vornherein zu vermeiden, ist es empfehlenswert einen sogenannten Escrow Vertrag abzuschließen. Die Nutzungsberechtigung wird meist im Escrow Vertrag vom Lizenzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt, wie z.B. im Falle der Insolvenz des Softwareanbieters.

Vorteile

- Der Quellcode bleibt bei Insolvenz des Softwareanbieters erhalten
- Software-Escrow Anbieter besitzen das notwendige technische Know-how zur Abwicklung und Prüfung von Quellcodes und deren Dokumentationen für eine Hinterlegung und für eine Auslieferung des Quellcodes
- Software-Escrow Anbieter überprüfen für den Anwender den zu hinterlegenden Software-Quellcode mit verschiedenen Prüfungstiefen
- Stärkt die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Softwareanbieters
- Der Software-Escrow Treuhänder übernimmt das Vertragsmanagement und kontrolliert die regelmäßige zumeist jährlich vereinbarte Aktualisierung des hinterlegten Source Codes, um das Hinterlegungsdepot stets auf den neuesten Entwicklungsstand zu halten
- Schützt die Geschäftsgeheimnisse und das Urheberrecht des Softwareanbieters
- Stellt einen Wettbewerbsvorteil für kleine, mittlere und große Softwarehersteller dar

Nachteile

- Es entstehen zwar Zusatzkosten für die Hinterlegung des Quellcodes (Source Code Escrow), die aber im Verhältnis zum Lizenzwert einer Software überwiegend gering ausfallen
- Neben der Auswahl eines Software-Escrow Treuhänders wird i.d. Regel ein firmeneigener oder auch externer Anwalt Ihres Vertrauens zur Beratung hinzugezogen
- Es muss ein Software ESCROW Vertrag geschlossen werden, der aber überschaubaren Beratungs-aufwand mit sich bringt
- Eventuell entsteht eine gewollte Abhängigkeit gegenüber der Software-Escrow Treuhänder, da dieser in einem ständigen Prozess Änderungen am Softwarequellcode überwachen muss, um den eingelagerten Quellcode aktuell zu halten durch die Hinterlegung von Updates oder neuen Entwicklungsstufen (Releases)
- Vor allem sinnvoll wenn eingesetzte Softwareprogramme wichtige Geschäftsabläufe abdecken

Umsetzung

Der Software ESCROW Treuhänder vermittelt zwischen Softwareanbieter und Anwender der Software und berät beide Seiten unabhängig, neutral, kompetent und individuell. Dabei werden gemeinsam Auslieferungsbedingungen festgelegt, wann der Quellcode dem Anwender auszuhändigen ist.

Wichtige Anwendungsfälle

- Über das Vermögen oder einen Teil des Vermögens des Lizenzgebers oder des dem Lizenzgeber verbundenen IT-Dienstleistungsunternehmens ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, oder

- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden.

- Der Lizenzgeber oder das dem Lizenzgeber verbundene IT-Dienstleistungsunternehmen hat seinen Geschäftsbetrieb eingestellt, oder

- die Firma des Lizenzgebers oder des dem Lizenzgeber verbundenen IT-Dienstleistungsunternehmens ist im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit oder aus sonstigen Gründen gelöscht worden, oder

- ein Liquidiationsbeschluss ist für den Lizenzgeber oder das dem Lizenzgeber verbundene IT-Dienstleistungsunternehmen im Handelsregister eingetragen worden.

- Der Lizenzgeber oder das dem Lizenzgeber verbundene IT-Dienstleistungsunternehmen ist mit der Lieferung der Software oder von vereinbarten Customizing-Leistungen oder Customizing-Teillieferungen oder mit der Beseitigung von Fehlern der Software im Rahmen des gemäß dem Lizenzvertrag vereinbarten Service Level Agreement in Verzug.

- Oder er hat die Lieferung der Software oder von gemäß dem Lizenzvertrag vereinbarten Customizing-Leistungen oder Customizing-Teilleistungen oder mit der Beseitigung von Fehlern der Software im Rahmen des vereinbarten Service Level Agreement abgelehnt.

- Das Produktpaket des Lizenzgebers wurde von einem Dritten übernommen, der die Wartungsverpflich-tungen nicht zu den zwischen Lizenzgeber und Anwender vereinbarten Bedingungen anbietet und darüber keine Einigung erzielt werden kann.

- Ein Wettbewerber des Anwenders hat über den Lizenzgeber und/oder das dem Lizenzgeber verbunde-ne IT-Dienstleistungsunternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 290 HGB erlangt.

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