Auch Geschädigter muss selbst aktiv werden
Für den Unfallverursacher kommt es auf das richtige Verhalten an. „Als Schädiger muss ich mich zu erkennen geben und auf den Geschädigten warten“, sagt Hans-Ulrich Sander. Eine halbe Stunde Wartezeit gilt als zumutbar. Achtung: Wer nur einen Zettel mit seinen Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hinterlässt, begeht Verkehrsunfallflucht und macht sich strafbar. Beide Parteien müssen Gelegenheit haben, ihre Kontakt- und Versicherungsdaten persönlich auszutauschen. Dann setzt der Unfallverursacher seine Versicherung über den Schaden in Kenntnis. „Der Geschädigte muss selbst an den gegnerischen Haftpflichtversicherer herantreten – von alleine passiert gar nichts“, so der TÜV Rheinland-Experte.
Wann die Polizei verständigen?
Die Polizei muss bei Bagatellschäden in der Regel nicht verständigt werden. Ereignet sich der Unfall zum Beispiel auf einem privaten Supermarktparkplatz, ist die Polizei dafür gar nicht zuständig. Sie kann allerdings weiterhelfen, sollten sich Schädiger und Geschädigter nicht einig werden. Sander kennt einen weiteren Fall, in dem man die Polizei verständigen sollte: „Angenommen, ich habe 30 Minuten gewartet und es kommt niemand, dann schildere ich dies der Polizei, gebe das Kennzeichen des Geschädigten durch, fahre zur nächsten Dienststelle und lege meine Personalien vor.“ Nur so lässt sich eine Verkehrsunfallflucht vermeiden.