Die TRBS 2141 befasst sich mit der Beurteilung von Gefährdungen durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagenden Arbeitsmitteln auftreten können. Das gilt auch bei überwachungsbedürftigen Druck- und Dampfkesselanlagen und ihre Anlagenteile. Zudem beschreibt die TRBS, wie aus der Gefährdungsbeurteilung notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden können.
„Ein entscheidender Faktor für den sicheren Betrieb von Dampfkesselanlagen ist der wasserchemische Zustand der Betriebswässer“, sagt Dr. Thomas Vogt von der Abteilung Anlagensicherheit der TÜV SÜD Industrie Service GmbH in München. Das Kessel-, Speise- und Zusatzwasser muss für den Betrieb der jeweiligen Dampfkesselanlage geeignet sein. Dies muss durch den Betreiber in festgelegten Intervallen untersucht werden.
„Die Änderung der TRBS enthält zudem die Anforderung, die Betriebswässer in Abständen von höchstens 6 Monaten durch ein unabhängiges Labor überprüfen zu lassen“, erklärt Dr. Vogt. „Sofern dem Betreiber kein internes Labor zur Verfügung steht, ist bei Durchführung durch ein externes Labor dessen Unabhängigkeit zu gewährleisten.“
Die Betreiber sind nach Aussage des TÜV SÜD-Experten dazu verpflichtet, die Ergebnisse sowohl der betriebsseitigen Wasseruntersuchungen als auch der unabhängigen Prüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Änderung der TRBS 2141, Ausgabe März 2019, vom 14. Juni 2022 kann als PDF von der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) heruntergeladen werden:
https://www.baua.de/...
Weitere Informationen zu den Leistungen von TÜV SÜD im Bereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt es unter www.tuvsud.com/betrsichv.