Die Steuer muss seit 1. Juli 2008 für alle Fahrzeuge entrichtet werden, die erstmalig in Rumänien zugelassen werden sollen. Für importierte Gebrauchtfahrzeuge stellt die Steuer somit eine erhebliche Benachteiligung im Verglich zu gleichartigen Fahrzeugen des rumänischen Marktes dar: Für die eingeführten Fahrzeuge fällt eine Abgabe an, die bis zu 30 % ihres Marktwertes erreichen kann, während für die rumänischen Gebrauchtfahrzeuge keine Steuern anfallen, da diese bereits auf dem rumänischen Markt zugelassen waren.
Hierin liegt nach Ansicht des EuGH eine unrechtmäßige Erschwernis der Inbetriebnahme von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen, die in ihrer Wirkung den Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge fördert und somit nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.
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