Der EuGH hat hierzu Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchgüterkaufs und der Garantien von Verbrauchgütern ausgelegt. Er kam zu dem Ergebnis, dass, unabhängig davon, ob der Verkäufer sich vertraglich verpflichtet hatte, den Einbau vorzunehmen, er entweder den Austausch selbst vornehmen muss oder aber die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat.
Auch könne keine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewähren, die Ersatzlieferung mit Aus- und Einbau zu verweigern, weil sie für ihn unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
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