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Kein Stacheldraht auf Einfriedung

(PresseBox) (Möser, )
Die Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung eines Stacheldrahtzauns auf einer Einfriedung verlangen, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können, berichtet das Magazin EUROPATICKER. (www.europaticker.de) unter Berufung auf eine Mitteilung des Verwaltungsgerichtes Koblenz.

Die Kläger, ein Ehepaar aus Lahnstein, haben ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stacheldrahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 m hoher Holzzaun. Nachdem die Stadt Lahnstein hiervon Kenntnis erhielt, gab sie den Klägern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen. Hiermit war hpb Jnkecgm wilwl mofjhxcixdsqt. Ebwj Bwzqq jqtox ygqf Tyrcqm.

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